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Veröffentlichung: 2006-08-08

MINISTERIUM DER WALLONISCHEN REGION

29. JUNI 2006 - Erlass der Wallonischen Regierung über die ermässigten Steuersätze der Erbschafts- und Schenkungssteuer, insbesondere bei der Übertragung von Betrieben



Die Wallonische Regierung,
Aufgrund des Erbschaftssteuergesetzebuches, insbesondere des Artikels 60, ersetzt durch das Programmdekret vom 18. Dezember 2003 und abgeändert durch das Dekret vom 15. Dezember 2005, und des Artikels 60bis, § 1°bis, 3°, § 3 Absatz 1 4° und 5°, eingefügt durch das Programmdekret vom 17. Dezember 1997 und abgeändert durch das Programmdekret vom 3. Februar 2005 und durch das Dekret vom 15. Dezember 2005;
Aufgrund des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches, insbesondere des Artikels 140, Absatz 5, eingefügt durch das Programmdekret vom 18. Dezember 2003 und abgeändert durch das Dekret vom 15. Dezember 2005, des Artikels 140bis, § 2 3°, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert durch das Programmdekret vom 3. Februar 2005 und durch das Dekret vom 15. Dezember 2005, und des Artikels 140quinquies, § 1 Absatz 1 5°, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert durch das Programmdekret vom 3. Februar 2005 und durch das Dekret vom 15. Dezember 2005;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 26. Mai 2005 über einen ermässigten Steuersatz für die bei der Übertragung von Betrieben zu entrichtende Erbschaftssteuer;
Aufgrund des am 27. März 2006 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;
Aufgrund des am 28. März 2006 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;
Aufgrund des am 3. Mai 2006 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 1° der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag des Ministers des Haushalts, der Finanzen, der Ausrüstung und des Erbes,
Beschliesst :
KAPITEL I - Übertragung von Betrieben
Abschnitt 1 - Definitionen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels gelten folgende Definitionen:
1° Minister: der Regionalminister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Finanzen gehören;
2° Betrieb: die natürliche bzw. juristische Person, die in Artikel 60bis, § 1 des Erbschaftssteuergesetzbuches oder in Artikel 140bis, § 1 des Gesetzbuches über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren erwähnt wird;
3° Verwaltung: die Generaldirektion der Wirtschaft und der Beschäftigung des Ministeriums der Wallonischen Region;
4° Fortsetzer: die Personen, die ein dingliches Recht auf Güter, Wertpapiere oder Forderungen erhalten, die in Artikel 60bis des Erbschaftssteuergesetzbuches oder in Artikel 140bis, § 1 des Gesetzbuches über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren erwähnt werden;
5° Vermittler: der durch die Fortsetzer bezeichnete Bevollmächtigte, dem die Verwaltung jede Notifizierung und Bekanntgabe auf gültige Weise mitteilen kann;
6° Werktage: alle Tage mit Ausnahme der Samstage, Sonntage und gesetzlichen Feiertage, wobei Artikel 53 des Gerichtsgesetzbuches auf den Ablauf der Frist anwendbar ist.
Abschnitt 2 - Übertragung von Betrieben nach der Regelung für die Erbschaftssteuer
Art. 2 - Der Generaldirektor der Verwaltung ist befugt:
- die in den Artikeln 4 und 6 erwähnten Bescheinigungen auszustellen;
- den Antrag auf Ausstellung der in Artikel 60bis, § 1bis, 3° des Erbschaftssteuergesetzbuches erwähnten Bescheinigung und die Erklärung, die zur Bescheinigung der Erhaltung des ermässigten Steuersatzes nach Ablauf des fünfjährigen Zeitraums nach dem Ableben des Erblassers vorgesehen ist, so wie in Artikel 60bis, § 3, Absatz 1, 4° desselben Gesetzbuches vorgesehen, von den Fortsetzern entgegenzunehmen;
- Beweismaterial für die Erhaltung des ermässigten Steuersatzes während des fünfjährigen Zeitraums nach dem Ableben des Erblassers, so wie in Artikel 60bis, § 3, Absatz 1, 5° desselben Gesetzbuches vorgesehen, von den Fortsetzern anzufordern.
Er kann diese Befugnisse den Beamten der Verwaltung übertragen.
Art. 3 - § 1 - Der Antrag auf Ausstellung der in Artikel 60bis, § 1bis, 3° des Erbschaftssteuergesetzbuches erwähnten Bescheinigung wird der Verwaltung durch die Fortsetzer oder deren Vermittler unter Benutzung von jeglichem die Zusendung beweisenden Mittel zugeschickt.
§ 2 - In dem Antrag auf Ausstellung wird Folgendes erwähnt:
1° der Name und die Vornamen, das Geburtsdatum, das Sterbedatum des Erblassers und sein letzter Wohnsitz;
2° die vollständige Anschrift des Erbschaftssteuereinnahmeamtes, bei dem die Erbfallanmeldung aufgrund des Artikels 38 des Erbschaftssteuergesetzbuches hinterlegt wird;
3° die Namen, Vornamen und Wohnsitze aller Fortsetzer;
4° die Bezeichnung bzw. der Gesellschaftsname, die Tätigkeiten, die Haupttätigkeiten, die Betriebsnummer sowie die Anschrift des Betriebs, für den der in Artikel 60bis des Erbschaftssteuergesetzbuches vorgesehene Vorteil beantragt wird;
5° wenn der Betrieb, für den der in Artikel 60bis des Erbschaftssteuergesetzbuches vorgesehene Vorteil beantragt wird, Tochtergesellschaften besitzt, die Bezeichnung bzw. der Gesellschaftsname, die Tätigkeit bzw. die Haupttätigkeiten, die Betriebsnummer sowie die Anschrift dieser Tochtergesellschaften;
6° - entweder im Falle des Artikels 60bis, § 1bis, 1°, erster Strich des Erbschaftssteuergesetzbuches die in Vollzeiteinheiten ausgedrückte Anzahl der im Laufe der vier Quartale vor dem Quartal des Ablebens des Erblassers in der Wallonie durch den Betrieb und seine Tochtergesellschaften unter Arbeitsvertrag und sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer. Dies betrifft nicht die in Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnten Arbeitnehmer;
- oder im Falle des Artikels 60bis, § 1bis, 1°, zweiter Strich des Erbschaftssteuergesetzbuches die in Vollzeiteinheiten ausgedrückte Anzahl der durch diese Bestimmung betroffenen selbstständigen Personen, die im Laufe der vier Quartale vor dem Quartal des Ablebens des Erblassers in der Wallonie hauptberuflich mit dem Betrieb und seinen Tochtergesellschaften verbunden waren und für die die Beiträge im Rahmen des Sozialstatuts der Selbstständigen ordnungsgemäss entrichtet wurden;
7° der Nettowert der dinglichen Rechte auf in Artikel 60bis, § 1, 1° des Erbschaftssteuergesetzbuches erwähnte Güter oder auf alle in Artikel 60bis, § 1, 2° des Erbschaftssteuergesetzbuches erwähnten Wertpapiere und Forderungen, am Tag des Ablebens gemäss Artikel 60bis, § 2 des Erbschaftssteuergesetzbuches berechnet, sowie die Anzahl und die Art der Wertpapiere, die vor und nach dem Ableben im Besitz des Erblassers oder der Fortsetzer sind;
8° im Falle des Artikels 60bis, § 1 1° des Erbschaftssteuergesetzbuches, wenn die durch das Ableben des Erblassers verursachte Nachfolge oder Auflösung des ehelichen Güterstandes ein dingliches Recht auf eine Immobilie enthält, die zum Zeitpunkt des Ablebens völlig oder teilweise zu Wohnzwecken benutzt wird, die Liste und die genaue Ortslage dieser Immobilien sowie der Anteil ihrer Benutzung zu Wohnzwecken und deren Nettowert;
9° im Falle des Artikels 60bis, § 1 2° des Erbschaftssteuergesetzbuches die Aufgliederung der Erträge der Ergebnisrechnung des Betriebs und seiner Tochtergesellschaften unter die verschiedenen Tätigkeiten auf einer konsolidierten Grundlage, dies für das laufende Rechnungsjahr der Gesellschaft und für jedes der letzten zwei Rechnungsjahre der Gesellschaft, die zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers abgeschlossen sind;
10° wenn der ermässigte Steuersatz des Artikels 60bis des Erbschaftssteuergesetzbuches für Forderungen im Sinne des Artikels 60bis, § 1quater desselben Gesetzbuches beantragt wird:
- der Nennbetrag dieser Forderungen;
- die Erklärung, dass diese direkt mit den Bedürfnissen der industriellen, kaufmännischen, handwerklichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit, dem freien Beruf oder dem Amt oder Posten, die entweder die Gesellschaft selbst oder sie selbst und ihre Tochtergesellschaften ausüben, verbunden sind;
- der Betrag des Gesellschaftskapitals, der tatsächlich eingezahlt ist und der Gegenstand von keiner Verringerung oder keiner Rückzahlung seitens des Erblassers zum Zeitpunkt seines Ablebens gewesen ist.
§ 3 - Dem Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung werden folgende Unterlagen beigefügt:
1° - entweder für die juristischen Personen die für richtig bescheinigte Abschrift der Jahresrechnungen des Betriebs und seiner Tochtergesellschaften, einschliesslich der Sozialbilanz, für die letzten zwei vor dem Ableben des Erblassers abgeschlossenen Rechnungsjahre, die gemäss dem Königlichen Erlass vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesetzbuches über die Gesellschaften oder aufgrund der am Sitz der tatsächlichen Leitung des Betriebs anwendbaren Gesetzgebung aufgestellt werden; diese Jahresrechnungen des Betriebs und seiner Tochtergesellschaften können durch ihre konsolidierten Jahresrechnungen für dieselben Rechnungsjahre ersetzt werden, wenn der Betrieb solche konsolidierte Jahresrechnungen im Sinne des Gesetzbuches über die Gesellschaften für diese Rechnungsjahre aufgestellt hat;
- oder für die natürlichen Personen die für richtig bescheinigte Abschrift der Anlage zur letzten durch den Erblassers eingereichten Erklärung in Sachen Steuer auf die natürlichen Personen sowie die in Artikel 60bis, § 1, 1° des Erbschaftssteuergesetzbuches erwähnte Liste der für den Betrieb bestimmten Güter, wobei in dieser Liste eine spezifische Angabe stehen muss, durch die die dinglichen Rechte auf zum Zeitpunkt des Ablebens teilweise zu Wohnzwecken bestimmte Immobilien bezeichnet werden;
2° - entweder im Falle des Artikels 60bis, § 1bis, 1°, erster Strich des Erbschaftssteuergesetzbuches die für richtig bescheinigte Abschrift der statistischen Erklärungen an das Landesamt für soziale Sicherheit und die individuellen Abrechnungen, oder der multifunktionalen Erklärungen an die Datenbank der sozialen Sicherheit, die sich auf die vier Quartale vor dem Quartal des Ablebens des Erblassers beziehen, wodurch die in Vollzeiteinheiten ausgedrückte Anzahl der durch den Betrieb und seine Tochtergesellschaften in der Wallonie beschäftigten Arbeitnehmer festgelegt wird;
- oder im Falle des Artikels 60bis, § 1bis, 1°, zweiter Strich des Erbschaftssteuergesetzbuches die für richtig bescheinigte Abschrift der durch das Nationale Institut für Sozialversicherung der Selbstständigen ausgestellten Bescheinigungen, durch die nachgewiesen wird, dass die durch diese Bestimmung betroffenen selbstständigen Personen, die hauptberuflich mit dem Betrieb und seinen Tochtergesellschaften in der Wallonie verbunden sind, ihre Beiträge im Rahmen des Sozialstatuts der Selbstständigen ordnungsgemäss entrichtet haben;
3° die für richtig bescheinigte Abschrift des Registers der Namensanteile und gegebenenfalls der Liste der bei der letzten Generalversammlung anwesenden Personen;
4° gegebenenfalls die für richtig bescheinigte Abschrift des in Artikel 60bis, § 1bis, 2°, zweiter Strich des Erbschaftssteuergesetzbuches erwähnten Kapitalbeteiligungsvertrags;
5° wenn die in Artikel 60bis, § 1, 2° des Erbschaftssteuergesetzbuches erwähnten Wertpapiere aus Zertifikaten bestehen, die sich auf Anteile, Gewinnanteile, Vorkaufrechte und Anteile an dem Betrieb, für den der in Artikel 60bis des Erbschaftssteuergesetzbuches vorgesehene Vorteil beantragt wird, beziehen, eine von einem Notar, einem Betriebsrevisor oder einem Buchsachverständigen unterzeichnete Bescheinigung, durch die bescheinigt wird, dass diese Zertifikate den in Artikel 60bis, § 1ter, b) des Erbschaftssteuergesetzbuches aufgelisteten Bedingungen genügen.
§ 4 - Der Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung wird von den Fortsetzern oder deren Vermittler datiert und unterzeichnet. Die Fortsetzer oder deren Vermittler erklären auf Ehrenwort, dass die mitgeteilten Angaben und die beigefügten Unterlagen richtig und vollständig sind.
Art. 4 - Die Verwaltung übermittelt eine Bescheinigung innerhalb einer Frist, die 30 Werktage nicht überschreitet und die ab dem Datum des Eingangs des in Artikel 3 erwähnten Antrags berechnet wird, unter Benutzung von jeglichem die Zusendung beweisenden Mittel.
Wenn der Antrag nicht alle in Artikel 3 § 2 erwähnten Angaben enthält oder wenn ihm die in Artikel 3 § 3 erwähnten beweiskräftigen Unterlagen nicht beigefügt sind, läuft die o.e. Frist erst ab dem Datum des Eingangs der fehlenden Angaben oder Unterlagen bei der Verwaltung. In diesem Fall informiert die Verwaltung die Fortsetzer oder deren Vermittler innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang des Antrags, dass dieser nicht vollständig ist, und teilt ihnen die fehlenden Angaben und Unterlagen mit.
Im Falle einer günstigen Entscheidung wird die Bescheinigung in drei von dem Generaldirektor der Verwaltung oder seinem Beauftragten unterzeichneten Originalausfertigungen ausgestellt. Das erste Original wird den Fortsetzern oder deren Vermittler zugestellt und ist dazu bestimmt, der Erbfallanmeldung beigefügt zu werden; das zweite Original wird dem zuständigen Einnehmer der Erbschaftssteuer zugeschickt; das dritte Original wird von den Fortsetzern oder deren Vermittler aufbewahrt.
Im Falle einer ungünstigen Entscheidung wird die Bescheinigung in drei von dem Generaldirektor der Verwaltung oder seinem Beauftragten unterzeichneten Originalausfertigungen ausgestellt. Das erste Original wird den Fortsetzern oder deren Vermittler zugestellt und das zweite Original wird dem zuständigen Einnehmer der Erbschaftssteuer zugeschickt, während das dritte Original von den Fortsetzern oder deren Vermittler aufbewahrt wird.
Art. 5 - § 1 - Die Fortsetzer, die den ermässigten Steuersatz für die Erbschaftssteuer in Anspruch genommen haben und die nicht angeboten haben, die Steuer, so wie in Artikel 60bis, § 5 des Erbschaftssteuergesetzbuches erwähnt, zu entrichten, müssen der Verwaltung spätestens am Ende des sechsten Monats nach dem Monat des Ablaufs des in Artikel 60bis, § 3, Absatz 1 1° bis 3° und Absatz 2 des Erbschaftssteuergesetzbuches erwähnten fünfjährigen Zeitraums die in Artikel 60bis, § 3 Absatz 1 4° des Erbschaftssteuergesetzbuches erwähnte Erklärung übergeben, durch die bescheinigt wird, dass die in Artikel 60bis, § 3 Absatz 1 1° bis 3° und Absatz 2 des Erbschaftssteuergesetzbuches erwähnten Bedingungen weiterhin eingehalten werden.
§ 2 - Die in § 1 erwähnte Erklärung wird der Verwaltung von den Fortsetzern oder deren Vermittler unter Benutzung von jeglichem die Zusendung beweisenden Mittel zugeschickt.
§ 3 - In der in § 1 erwähnten Erklärung wird Folgendes angegeben:
1° der Name und die Vornamen, das Geburtsdatum, das Sterbedatum des Erblassers und sein letzter Wohnsitz sowie die Nummer der aufgrund des Artikels 4 ausgestellten Bescheinigung;
2° die vollständige Anschrift des Erbschaftssteuereinnahmeamtes, bei dem Erbfallanmeldung aufgrund des Artikels 38 des Erbschaftssteuergesetzbuches hinterlegt worden ist;
3° die Namen, Vornamen und Wohnsitze aller Fortsetzer;
4° die Bezeichnung bzw. der Gesellschaftsname, die Tätigkeiten, die Haupttätigkeiten, die Betriebsnummer sowie die Anschrift des Betriebs, für den der in Artikel 60bis des Erbschaftssteuergesetzbuches vorgesehene Vorteil beantragt wird, während des in Artikel 60bis, § 3 Absatz 1 1° bis 3° des Erbschaftssteuergesetzbuches vorgesehenen fünfjährigen Zeitraums;
5° wenn der Betrieb, für den der in Artikel 60bis des Erbschaftssteuergesetzbuches vorgesehene Vorteil beantragt wird, Tochtergesellschaften während des in Artikel 60bis, § 3, Absatz 1 1° bis 3° des Erbschaftssteuergesetzbuches vorgesehenen Zeitraums gehabt hat, die Bezeichnung bzw. der Gesellschaftsname, die Tätigkeit bzw. die Haupttätigkeiten, die Betriebsnummer sowie die Anschrift dieser Tochtergesellschaften;
6° - entweder im Falle des Artikels 60bis, § 1bis, 1°, erster Strich des Erbschaftssteuergesetzbuches die in Vollzeiteinheiten ausgedrückte Anzahl der während fünf Jahren ab dem Quartal des Ablebens des Erblassers in der Wallonie durch den Betrieb und seine Tochtergesellschaften unter Arbeitsvertrag und sozialversicherungspflichtig eingestellten Arbeitnehmer. Dies betrifft nicht die in Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnten Arbeitnehmer;
- oder im Falle des Artikels 60bis, § 1bis, 1°, zweiter Strich des Erbschaftssteuergesetzbuches die in Vollzeiteinheiten ausgedrückte Anzahl der durch diese Bestimmung betroffenen selbstständigen Personen, die während fünf Jahren ab dem Quartal des Ablebens des Erblassers in der Wallonie hauptberuflich mit dem Betrieb und seinen Tochtergesellschaften verbunden waren und für die die Beiträge im Rahmen des Sozialstatuts der Selbstständigen ordnungsgemäss entrichtet wurden;
7° der Nettowert der dinglichen Rechte auf in Artikel 60bis, § 1 1° des Erbschaftssteuergesetzbuches erwähnte Güter oder auf alle in Artikel 60bis, § 1 2° des Erbschaftssteuergesetzbuches erwähnten Wertpapiere, am Ende des in Artikel 60bis, § 3, Absatz 1 1° bis 3° des Erbschaftssteuergesetzbuches erwähnten fünfjährigen Zeitraums berechnet, sowie die Anzahl und die Art der Wertpapiere, die am Ende dieses in Artikel 60bis, § 3, Absatz 1, 1° bis 3° des Erbschaftssteuergesetzbuches erwähnten fünfjährigen Zeitraums im Besitz der Fortsetzer sind;
8° im Falle des Artikels 60bis, § 1 1° des Erbschaftssteuergesetzbuches, wenn die durch das Ableben des Erblassers verursachte Nachfolge oder Auflösung des ehelichen Güterstandes ein dingliches Recht auf eine Immobilie, auf die der ermässigte Steuersatz, sei es nur teilweise, angewandt wurde, enthielt, die Liste und die genaue Ortslage dieser Immobilien, die völlig oder in einem anderen Masse als dasjenige, das in dem in Artikel 3 erwähnten Antrag auf Bescheinigung erklärt wurde, zu Wohnzwecken benutzt waren, sowie die während des in Artikel 60bis, § 3 Absatz 2 des Erbschaftssteuergesetzbuches erwähnten fünfjährigen Zeitraums registrierte Veränderung des Verwendungsprozentsatzes zu Wohnzwecken.
§ 4 - Dieser Erklärung werden folgende Unterlagen beigefügt:
1° - entweder für die juristischen Personen die für richtig bescheinigte Abschrift der Jahresrechnungen des Betriebs und seiner Tochtergesellschaften, einschliesslich der Sozialbilanz, für die während des in Artikel 60bis, § 3 Absatz 1 1° bis 3° des Erbschaftssteuergesetzbuches erwähnten fünfjährigen Zeitraums abgeschlossenen Rechnungsjahre, die gemäss dem Königlichen Erlass vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesetzbuches über die Gesellschaften oder aufgrund der am Sitz der tatsächlichen Leitung des Betriebs anwendbaren Gesetzgebung aufgestellt werden; diese Jahresrechnungen des Betriebs und seiner Tochtergesellschaften können durch ihre konsolidierten Jahresrechnungen für dieselben Rechnungsjahre ersetzt werden, wenn der Betrieb solche konsolidierte Jahresrechnungen im Sinne des Gesetzbuches über die Gesellschaften für diese Rechnungsjahre aufgestellt hat;
- oder für die natürlichen Personen die für richtig bescheinigte Abschrift der Anlage zu den durch den jeden Fortsetzer während des in Artikel 60bis, § 3 Absatz 1 1° bis 3° des Erbschaftssteuergesetzbuches erwähnten fünfjährigen Zeitraums eingereichten Erklärungen in Sachen Steuer auf die natürlichen Personen sowie die in Artikel 60bis, § 1 1° des Erbschaftssteuergesetzbuches erwähnte Liste der für den Betrieb bestimmten Güter am Ende desselben fünfjährigen Zeitraums, wobei in dieser Liste eine spezifische Angabe stehen muss, die die Immobilien bezeichet, auf die der ermässigte Steuersatz, sei es nur teilweise, angewandt worden ist, die aber seitdem völlig oder in einem anderen Masse als dasjenige, das in dem in Artikel 3 erwähnten Antrag auf Bescheinigung erklärt wurde, zu Wohnzwecken verwendet worden sind;
2° - die für richtig bescheinigte Abschrift der statistischen Erklärungen an das Landesamt für soziale Sicherheit und die individuellen Abrechnungen oder die multifunktionalen Erklärungen an die Datenbank der sozialen Sicherheit, die sich auf die fünf Jahre ab dem Quartal des Ablebens des Erblassers beziehen, wodurch die in Vollzeiteinheiten ausgedrückte Anzahl der durch den Betrieb und seine Tochtergesellschaften in der Wallonie beschäftigten Arbeitnehmer festgelegt wird;
- die für richtig bescheinigte Abschrift der durch das Nationale Institut für Sozialversicherung der Selbstständigen ausgestellten Bescheinigungen, durch die nachgewiesen wird, dass die selbstständigen Personen, die hauptberuflich mit dem Betrieb und seinen Tochtergesellschaften in der Wallonie verbunden waren, ihre Beiträge im Rahmen des Sozialstatuts der Selbstständigen während der auf das Quartal des Ablebens des Erblassers folgenden fünf Jahre ordnungsgemäss entrichtet haben;
§ 5 - Die in § 1 erwähnte Erklärung wird von den Fortsetzern oder deren Vermittler datiert und unterzeichnet. Die Fortsetzer oder deren Vermittler erklären auf Ehrenwort, dass die mitgeteilten Angaben und die beigefügten Unterlagen richtig und vollständig sind.
Art. 6 - Die Verwaltung stellt den Fortsetzern oder deren Vermittler innerhalb einer Frist, die 30 Werktage nicht überschreitet und die ab dem Datum des Eingangs der in Artikel 5 erwähnten Erklärung berechnet wird, unter Benutzung von jeglichem die Zusendung beweisenden Mittel eine Bescheinigung zu.
Wenn die in Artikel 5 § 4 erwähnten beweiskräftigen Unterlagen der Erklärung nicht beigefügt sind, läuft die o.e. Frist erst ab dem Datum des Eingangs der fehlenden Angaben oder Unterlagen bei der Verwaltung. In diesem Fall informiert die Verwaltung die Fortsetzer oder deren Vermittler innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang der Erklärung, dass diese nicht vollständig ist, und teilt ihnen die fehlenden Angaben und Unterlagen mit.
Im Falle einer günstigen Entscheidung stellt die Verwaltung den Fortsetzern oder deren Vermittler zwei Originalausfertigungen der Bescheinigung aus.
Im Falle einer ungünstigen Entscheidung wird die Bescheinigung in drei von dem Generaldirektor der Verwaltung oder seinem Beauftragten datierten und unterzeichneten Originalausfertigungen ausgestellt. Das erste Original wird den Fortsetzern oder deren Vermittler ausgestellt und das zweite Original wird dem zuständigen Einnehmer der Erbschaftssteuer zugeschickt, während das dritte Original von den Fortsetzern oder deren Vermittler aufbewahrt wird.
Art. 7 - Im Falle einer ungünstigen Entscheidung bezüglich der in den Artikeln 4 und 6 des vorliegenden Erlasses erwähnten Bescheinigungen können die Fortsetzer oder deren Vermittler einen Einspruch per Einschreibebrief innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab der Zustellung der Entscheidung bei der Verwaltung einlegen.
Die Verwaltung untersucht den Einspruch und übermittelt die Akte dem Minister. Der Minister befindet über den Einspruch mittels einer begründeten Entscheidung, die den Fortsetzern innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Eingang des Einspruchs zugestellt wird.
Art. 8 - § 1. Der Minister legt die Muster für den in Artikel 3 erwähnten Antrag und für die in Artikel 5 erwähnte Erklärung sowie die Muster für die in Artikel 4 und in Artikel 6 erwähnten Bescheinigungen fest.
§ 2. Falls der Minister der Meinung ist, dass die Verwaltung die für die Untersuchung des Antrags auf Bescheinigung von Artikel 3 oder der Erklärung von Artikel 5 notwendigen Angaben direkt bei authentischen Quellen von anderen Verwaltungen oder Einrichtungen erhalten kann, kann er die Fortsetzer davon freistellen, sie der Verwaltung zu übermitteln.
Abschnitt 3. - Übertragung von Betrieben nach der Regelung für die Schenkungssteuer
Art. 9 - § 1 - In der in Artikel 140bis, § 2 3° des Gesetzbuches über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren vorgesehenen unterzeichneten Erklärung wird Folgendes angegeben:
1° der Name und die Vornamen, das Geburtsdatum und der Wohnsitz des bzw. der Schenker(s);
2° die vollständige Anschrift des Schenkungssteuereinnahmeamtes, bei dem die authentische Schenkungsurkunde aufgrund der Artikel 39 und 40 des Gesetzbuches über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren registriert werden wird;
3° die Namen, Vornamen und Wohnsitze des bzw. der Fortsetzer(s), für den bzw. die die Erklärung abgegeben wird;
4° die Bezeichnung bzw. der Gesellschaftsname, die Tätigkeiten, die Haupttätigkeiten, die Betriebsnummer sowie die Anschrift des Betriebs, für den der in Artikel 140bis des Gesetzbuches über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren vorgesehene Vorteil beantragt wird;
5° wenn der Betrieb, für den der in Artikel 140bis des Gesetzbuches über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren vorgesehene Vorteil beantragt wird, Tochtergesellschaften besitzt, die Bezeichnung bzw. der Gesellschaftsname, die Tätigkeit bzw. die Haupttätigkeiten, die Betriebsnummer sowie die Anschrift dieser Tochtergesellschaften;
6° - entweder im Falle des Artikels 140bis, § 2 1°, erster Strich des Gesetzbuches über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren die in Vollzeiteinheiten ausgedrückte Anzahl der im Laufe der vier Quartale vor dem Quartal der authentischen Schenkungsurkunde in der Wallonie durch den Betrieb und seine Tochtergesellschaften unter Arbeitsvertrag und sozialversicherungspflichtig eingestellten Arbeitnehmer. Dies betrifft nicht die in Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnten Arbeitnehmer;
- oder im Falle des Artikels 140bis, § 2 1°, zweiter Strich des Gesetzbuches über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren die in Vollzeiteinheiten ausgedrückte Anzahl der durch diese Bestimmung betroffenen selbstständigen Personen, die im Laufe der vier Quartale vor dem Quartal der authentischen Schenkungsurkunde in der Wallonie hauptberuflich mit dem Betrieb und seinen Tochtergesellschaften verbunden waren und für die die Beiträge im Rahmen des Sozialstatuts der Selbstständigen ordnungsgemäss entrichtet wurden;
7° der Verkaufswert der dinglichen Rechte auf in Artikel 140bis, § 1 1° des Gesetzbuches über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren erwähnte Güter oder auf alle in Artikel 140bis, § 1 2° des Gesetzbuches über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren erwähnten Wertpapiere und Forderungen, am Tag der authentischen Schenkungsurkunde berechnet, sowie die Anzahl und die Art der Wertpapiere, die vor und nach der Schenkung im Besitz des bzw. der Schenker(s) oder des bzw. der Fortsetzer(s) sind;
8° im Falle des Artikels 140bis, § 1 1° des Gesetzbuches über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren, wenn die Schenkung eines Betriebs insbesondere die unentgeltliche Übertragung eines dinglichen Rechts auf eine Immobilie zum Gegenstand hat, die am Tage der authentischen Schenkungsurkunde völlig oder teilweise zu Wohnzwecken benutzt wird, die Liste und die genaue Ortslage dieser Immobilien sowie der Anteil ihrer Benutzung zu Wohnzwecken und deren Verkaufswert;
9° im Falle des Artikels 140bis, § 1 2° des Gesetzbuches über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren die Aufgliederung der Erträge der Ergebnisrechnung des Betriebs und seiner Tochtergesellschaften unter ihre verschiedenen Tätigkeiten auf einer konsolidierten Grundlage, dies für das laufende Rechnungsjahr der Gesellschaft und für jedes der letzten zwei Rechnungsjahre der Gesellschaft, die zum Zeitpunkt der authentischen Schenkungsurkunde abgeschlossen sind;
10° wenn der ermässigte Steuersatz des Artikels 140bis des Gesetzbuches über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren für Forderungen im Sinne des Artikels 140bis, § 4 desselben Gesetzbuches beantragt wird:
- der Nennbetrag dieser Forderungen;
- die Erklärung, dass diese direkt mit dem Bedürfnissen der industriellen, kaufmännischen, handwerklichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit, dem freien Beruf oder dem Amt oder Posten verbunden sind, die entweder durch die Gesellschaft selbst oder durch sie selbst und ihre Tochtergesellschaften ausgeübt werden;
- der Betrag des Gesellschaftskapitals, der tatsächlich eingezahlt ist und der Gegenstand von keiner Verringerung oder keiner Rückzahlung seitens des bzw. der Schenker(s) zum Zeitpunkt der authentischen Schenkungsurkunde gewesen ist.
§ 4 - Der Erklärung von § 1 werden folgende Unterlagen beigefügt:
1° die für richtig bescheinigte Abschrift des Registers der Namensanteile und gegebenenfalls der Liste der bei der letzten Generalversammlung anwesenden Personen;
2° gegebenenfalls die für richtig bescheinigte Abschrift des in Artikel 140bis, § 2 2°, zweiter Strich des Gesetzbuches über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren erwähnten Kapitalbeteiligungsvertrags;
3° wenn die in Artikel 140bis, § 1 2° des Gesetzbuches über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren erwähnten Wertpapiere aus Zertifikaten bestehen, die sich auf Anteile, Gewinnanteile, Vorkaufsrechte und Anteile an dem Betrieb, für den der in Artikel 140bis des Gesetzbuches über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren vorgesehene Vorteil beantragt wird, eine von einem Notar, einem Betriebsrevisor oder einem Buchsachverständigen unterzeichnete Bescheinigung, durch die bescheinigt wird, dass diese Zertifikate den in Artikel 140bis, § 3 b) des Gesetzbuches über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren aufgelisteten Bedingungen genügen.
§ 3 - Die Erklärung von § 1 wird von den Fortsetzern datiert und unterzeichnet. Die Fortsetzer erklären auf Ehrenwort, dass die mitgeteilten Angaben und die beigefügten Unterlagen richtig und vollständig sind.
Art. 10 - § 1 - Der bzw. die Fortsetzer, der bzw. die die in Artikel 9 erwähnte Erklärung eingereicht und den ermässigten Steuersatz für die Schenkungsrechte in Anspruch genommen hat bzw. haben und nicht angeboten hat bzw. haben, die Steuer, so wie in Artikel 140sexies des Gesetzbuches über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren erwähnt, zu entrichten, müssen dem Einnehmer des Amtes, bei dem die Urkunde registriert worden ist, am Ende des fünfjährigen Zeitraums nach der in Artikel 140quinquies, § 1 Absatz 1 1° bis 4° und Absatz 2 des Gesetzbuches über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren erwähnten authentischen Schenkungsurkunde spätestens am Ende des fünften Quartals nach der authentischen Schenkungsurkunde die in Artikel 140quinquies, § 1 Absatz 1 5° des Gesetzbuches über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren erwähnte Erklärung übergeben, durch die bescheinigt wird, dass die in Artikel 140quinquies, § 1 Absatz 1 1° bis 4° und Absatz 2 desselben Gesetzbuches erwähnten Bedingungen weiterhin eingehalten werden.
§ 2 - In der in § 1 erwähnten Erklärung wird Folgendes angegeben:
1° der Name und die Vornamen, das Geburtsdatum und der Wohnsitz des bzw. der Schenker(s);
2° die vollständige Anschrift des Schenkungssteuereinnahmeamtes, bei dem die authentische Schenkungsurkunde aufgrund der Artikel 39 und 40 des Gesetzbuches über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren registriert worden ist;
3° die Namen, Vornamen und Wohnsitze des bzw. der Fortsetzer(s), für den bzw. die die Erklärung abgegeben wird;
4° die Bezeichnung bzw. der Gesellschaftsname, die Tätigkeit(en) bzw. die Haupttätigkeit(en), die Betriebsnummer sowie die Anschrift des Betriebs, für den der in Artikel 140bis des Gesetzbuches über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren vorgesehene Vorteil beantragt wird, während des fünfjährigen Zeitraums nach der authentischen Urkunde bezüglich der in Artikel 140quinquies, § 1 Absatz 1 1° bis 4° des Gesetzbuches über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren erwähnten Schenkung;
5° wenn der Betrieb, für den der in Artikel 140bis des Gesetzbuches über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren vorgesehene Vorteil beantragt wird, Tochtergesellschaften während des fünfjährigen Zeitraums nach der in Artikel 140quinquies, § 1 Absatz 1 1° bis 4° des Gesetzbuches über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren erwähnten authentischen Schenkungsurkunde gehabt hat, die Bezeichnung bzw. der Gesellschaftsname, die Haupttätigkeit bzw. die Haupttätigkeiten, die Betriebsnummer sowie die Anschrift dieser Tochtergesellschaften;
6° - entweder im Falle des Artikels 140bis, § 2 1°, erster Strich des Gesetzbuches über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren die in Vollzeiteinheiten ausgedrückte Anzahl der während fünf Jahren ab dem Quartal des authentischen Schenkungsurkunde in der Wallonie durch den Betrieb und seine Tochtergesellschaften unter Arbeitsvertrag und sozialversicherungspflichtig eingestellten Arbeitnehmer. Dies betrifft nicht die in Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnten Arbeitnehmer;
- oder im Falle des Artikels 140bis, § 2 1°, zweiter Strich des Gesetzbuches über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren die in Vollzeiteinheiten ausgedrückte Anzahl der durch diese Bestimmung betroffenen selbstständigen Personen, die während fünf Jahren ab dem Quartal der authentischen Schenkungsurkunde in der Wallonie hauptberuflich mit dem Betrieb und seinen Tochtergesellschaften verbunden waren und für die die Beiträge im Rahmen des Sozialstatuts der Selbstständigen ordnungsgemäss entrichtet wurden;
7° der Verkaufswert der dinglichen Rechte auf in Artikel 140bis, § 1 1° des Gesetzbuches über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren erwähnte Güter oder auf alle in Artikel 140bis, § 1 2° des Gesetzbuches über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren erwähnten Wertpapiere, am Ende des fünfjährigen Zeitraums nach der in Artikel 140quinquies, § 1 Absatz 1 1° bis 4° des Gesetzbuches über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren erwähnten authentischen Schenkungsurkunde berechnet, sowie die Anzahl und die Art der Wertpapiere, die am Ende dieses fünfjährigen Zeitraums nach der authentischen Urkunde der in Artikel 140quinquies, § 1 Absatz 1 1° bis 4° des Gesetzbuches über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren erwähnten Schenkung im Besitz des bzw. der Schenker(s) oder des bzw. der Fortsetzer(s) sind;
8° im Falle des Artikels 140bis, § 1 1° des Gesetzbuches über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren, wenn die Schenkung eines Betriebs insbesondere die unentgeltliche Übertragung eines dinglichen Rechts auf eine Immobilie betraf, worauf der ermässigte Steuersatz, sei es nur teilweise, angewandt wurde, die Liste und die genaue Ortslage dieser Immobilien, die völlig oder in einem anderen Masse als dasjenige, das in der in Artikel 9 erwähnten Erklärung erklärt wurde, zu Wohnzwecken benutzt wurden, sowie die Veränderung ihrer Benutzung zu Wohnzwecken während des fünfjährigen Zeitraums nach der authentischen Urkunde der in Artikel 140quinquies, § 1 Absatz 2 des Gesetzbuches über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren erwähnten Schenkung.
§ 3. Die Erklärung von § 1 wird von den Fortsetzern datiert und unterzeichnet. Die Fortsetzer erklären auf Ehrenwort, dass die mitgeteilten Angaben und die beigefügten Unterlagen richtig und vollständig sind.
Art. 11 - Der Minister legt die Muster für die in den Artikeln 9 und 10 erwähnten Erklärungen fest.
KAPITEL II - Zulassung der privaten Stiftungen
Art. 12 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels gelten folgende Definitionen:
1° Minister: der Regionalminister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Finanzen gehören;
2° Verwaltung: die vorläufige administrative Zelle für die Verwaltung des wallonischen Steuerwesens, die durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 15. Mai 2003 zur Gründung einer vorläufigen administrativen Zelle für die Verwaltung des wallonischen Steuerwesens eingerichtet worden ist.
Art. 13 - Um von dem Minister zugelassen zu werden, müssen die in Artikel 140 Absatz 5 des Gesetzbuches über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren und in Artikel 60 § 3 des Erbschaftssteuergesetzbuches erwähnten privaten Stiftungen dies schriftlich unter Einhaltung der weiter unten bestimmten Formen und Fristen beantragen.
Art. 14 - Wenn die Stiftung zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags nicht bereits zugelassen ist, können die Anträge auf Zulassung im Laufe des Kalenderjahres eingereicht werden, dies sogar wenn die Stiftung für einen vorherigen Zeitraum zugelassen worden ist.
Die Anträge auf Verlängerung einer Zulassung müssen bei dem Minister unter Benutzung von jeglichem die Zusendung beweisenden Mittel spätestens am 31. Dezember des Jahres, das dem Zeitraum, für den die Zulassung beantragt wird, vorhergeht, eingereicht werden.
Die Verwaltung untersucht den Antrag und teilt dem Minister ihre Meinung mit.
Art. 15 - Diese Anträge auf Zulassung bzw. Verlängerung einer Zulassung müssen durch eine als richtig bescheinigte Abschrift der Einnahmen- und Ausgabenrechnung des letzten Rechnungsjahres und des Haushalts des laufenden Rechnungsjahres bekräftigt werden und Folgendes enthalten:
1° alle nützlichen Angaben, anhand deren geprüft werden kann, ob die private Stiftung den in Artikel 140 Absatz 2 des Gesetzbuches über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren und in Artikel 60 § 1 des Erbschaftssteuergesetzbuches vorgesehenen Bedingungen genügt, und insbesondere die Abschrift einer etwaigen Zulassung der privaten Stiftung in Ausführung des Artikels 104 3°, e) oder 4° des Einkommensteuergesetzbuches 1992;
2° eine Erklärung, in der die antragstellende private Stiftung sich verpflichtet:
a) dem Minister innerhalb von den 3 Monaten, die auf jedes Kalenderjahr des Zeitraums, für den die Zulassung erhalten worden ist, folgen, eine Auflistung der mit Anwendung des ermässigten Steuersatzes erhaltenen Schenkungen und Legate zu übermitteln;
b) den Mitgliedern des Personals der Verwaltung zu erlauben, ihre Buchführung, so oft wie sie es für nützlich halten, zu kontrollieren;
c) dem Minister innerhalb eines Monats ab dessen Anforderung alle für die Untersuchung des Antrags auf Zulassung nützlichen Informationen zu übermitteln.
Art. 16 - § 1 - Der Minister befindet über den Antrag auf Zulassung innerhalb einer Frist, die 60 Werktage nicht überschreitet und die ab dem Eingang des Antrags berechnet wird.
Seine Entscheidung wird der beantragenden privaten Stiftung zugestellt.
Im Falle des Artikels 14 Absatz 1 findet die Entscheidung unter Vorbehalt des Entzugs der Zulassung gemäss Artikel 17 Anwendung auf:
- die geschenkten Güter, die ab dem Datum des Eingangs des in Absatz 1 erwähnten Antrags beim Minister rechtsverbindlich in den Besitz der Stiftung gefallen sind, und dies bis zum Ablauf des zweiten auf das Jahr, ab dem die Zulassung läuft, folgenden Kalenderjahres;
- die in einer ab dem Einsendedatum der Entscheidung des Ministers eingereichten Erbfallanmeldung erwähnten Legate, und dies bis zum Ablauf des zweiten auf das Jahr, ab dem die Zulassung läuft, folgenden Kalenderjahres;
Im Falle des Artikels 14 Absatz 2 findet die Entscheidung unter Vorbehalt des Entzugs der Zulassung gemäss Artikel 17 Anwendung auf:
- die geschenkten Güter, die ab dem 1. Januar des auf das Jahr, im Laufe dessen die Verlängerung der Zulassung beantragt worden ist, folgenden Jahres rechtsverbindlich in den Besitz der Stiftung gefallen sind, und dies bis zum Ablauf des zweiten auf das Jahr, ab dem die Verlängerung der Zulassung läuft, folgenden Kalenderjahres;
- die in einer ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr, während dessen die Verlängerung der Zulassung beantragt worden ist, folgt, eingereichten Erbfallanmeldung erwähnten Legate, und dies bis zum Ablauf des auf das Jahr, ab dem die Zulassung läuft, folgenden zweiten Kalenderjahres.
§ 2 - Wenn die in Artikel 15 erwähnten Unterlagen dem Antrag nicht beigefügt sind, läuft die in § 1 Absatz 1 o.e. Frist erst ab dem Datum des Eingangs der fehlenden Angaben oder Unterlagen beim Minister.
In diesem Fall informiert der Minister den Antragsteller innerhalb von dreissig Werktagen nach Eingang des Antrags, dass dieser nicht vollständig ist, und teilt ihm die fehlenden Angaben und Unterlagen mit.
§ 3 - Der Minister kann den Mitgliedern des Personals der Verwaltung die Zuständigkeiten der § 1 und 2 übertragen.
Art. 17 - § 1 - Falls eine private Stiftung eine der Bedingungen, denen ihre Zulassung unterliegt, nicht einhält, kann ihr die Zulassung durch eine Entscheidung des Ministers entzogen werden.
§ 2 - Die Stiftung ist berechtigt, von dem Minister über die den Entzug der Zulassung begründenden Tatbestände angehört zu werden.
Die Entzugsentscheidung darf nicht gefasst werden, bevor die Stiftung zu einer Anhörung vorgeladen worden ist.
Die Vorladung wird der Stiftung per Einschreiben zugeschickt und enthält die Art der den Entzug der Zulassung begründenden Tatbestände; die Anhörung findet zwischen dem 10. und dem 20. Tag nach der Einsendung der Vorladung statt.
Die Stiftung ist berechtigt, sich von einem Berater unterstützen zu lassen; sie selbst und/oder ihr Berater darf die durch die Verwaltung im Hinblick auf den Entzug der Zulassung angelegte Akte einsehen; diese Rechte werden ausdrücklich in der Vorladung erwähnt.
§ 3 - Der Minister kann den Mitgliedern des Personals der Verwaltung die Zuständigkeiten der § 1 und 2 übertragen.
KAPITEL III - Aufhebungsbestimmungen und Inkrafttreten
Art. 18 - Der Erlass der Wallonischen Regierung vom 26. Mai 2005 über die ermässigten Steuersätze der Erbschaftssteuer bei der Übertragung von Betrieben wird aufgehoben.
Art. 19 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, dies mit Ausnahme
1° seines Kapitels I, das:
- was die Erbschaftssteuer betrifft, auf die Übertragung eines Betriebs, der dem Nachlass einer ab dem 1. Januar 2006 Erblassers Person gehört, Anwendung findet;
- was die Einregistrierungsgebühren auf Schenkungen betrifft, auf die durch eine ab dem 1. Januar 2006 abgeschlossene authentische Urkunde beurkundete Übertragung eines Betriebs unter Lebenden Anwendung findet;
2° seines Kapitels 2, das am Inkrafttretensdatum der Artikel 13 und 17 des Dekrets vom 15. Dezember 2005 zur Einführung verschiedener Abänderungen im Gesetzbuch über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren und im Erbschaftssteuergesetzbuch wirksam wird.
3° seines Artikels 18 der am 1. Januar 2006 wirksam wird.
Die in Kapitel I erwähnten und zwischen dem 1. Januar 2006 und dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt eingereichten Anträge auf den ermässigten Steuersatz der Erbschaftssteuer werden weiterhin durch die Verwaltung auf der Grundlage des im Erlass der Wallonischen Regierung vom 26. Mai 2005 über einen ermässigten Steuersatz für die bei der Übertragung von Betrieben zu entrichtende Erbschaftssteuer für den Antrag vorgesehenen Musterformulars behandelt, dies vorbehaltlich des Rechtes der Verwaltung, die fehlenden Angaben von den Fortsetzern anzufordern.
Art. 20 - Der Minister der Finanzen wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Namur, den 29. Juni 2006
Der Minister-Präsident,
E. DI RUPO
Der Minister des Haushalts, der Finanzen, der Ausrüstung und des Erbes,
M. DAERDEN


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Veröffentlichung: 2006-08-08