29. JUNI 2006 - Erlass der Wallonischen Regierung über die ermässigten Steuersätze der Erbschafts- und Schenkungssteuer, insbesondere bei der Übertragung von Betrieben
Die Wallonische Regierung, Aufgrund
des Erbschaftssteuergesetzebuches, insbesondere des Artikels 60, ersetzt durch das Programmdekret vom
18. Dezember 2003 und abgeändert durch das Dekret vom 15. Dezember 2005, und des Artikels 60bis, §
1°bis, 3°, § 3 Absatz 1 4° und 5°, eingefügt durch das Programmdekret vom 17. Dezember 1997 und
abgeändert durch das Programmdekret vom 3. Februar 2005 und durch das Dekret vom 15. Dezember 2005; Aufgrund
des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches, insbesondere des Artikels 140, Absatz
5, eingefügt durch das Programmdekret vom 18. Dezember 2003 und abgeändert durch das Dekret vom 15. Dezember
2005, des Artikels 140bis, § 2 3°, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert
durch das Programmdekret vom 3. Februar 2005 und durch das Dekret vom 15. Dezember 2005, und des Artikels
140quinquies, § 1 Absatz 1 5°, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert
durch das Programmdekret vom 3. Februar 2005 und durch das Dekret vom 15. Dezember 2005; Aufgrund
des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 26. Mai 2005 über einen ermässigten Steuersatz für die bei
der Übertragung von Betrieben zu entrichtende Erbschaftssteuer; Aufgrund des am 27. März 2006
gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts; Aufgrund des am 28. März 2006 abgegebenen
Gutachtens der Finanzinspektion; Aufgrund des am 3. Mai 2006 in Anwendung des Artikels 84 §
1 Absatz 1 1° der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrates; Auf
Vorschlag des Ministers des Haushalts, der Finanzen, der Ausrüstung und des Erbes, Beschliesst
: KAPITEL I - Übertragung von Betrieben Abschnitt 1 - Definitionen Artikel
1 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels gelten folgende Definitionen: 1° Minister:
der Regionalminister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Finanzen gehören; 2° Betrieb: die
natürliche bzw. juristische Person, die in Artikel 60bis, § 1 des Erbschaftssteuergesetzbuches
oder in Artikel 140bis, § 1 des Gesetzbuches über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren
erwähnt wird; 3° Verwaltung: die Generaldirektion der Wirtschaft und der Beschäftigung des Ministeriums
der Wallonischen Region; 4° Fortsetzer: die Personen, die ein dingliches Recht auf Güter, Wertpapiere
oder Forderungen erhalten, die in Artikel 60bis des Erbschaftssteuergesetzbuches oder in Artikel 140bis,
§ 1 des Gesetzbuches über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren erwähnt werden; 5°
Vermittler: der durch die Fortsetzer bezeichnete Bevollmächtigte, dem die Verwaltung jede Notifizierung
und Bekanntgabe auf gültige Weise mitteilen kann; 6° Werktage: alle Tage mit Ausnahme der Samstage,
Sonntage und gesetzlichen Feiertage, wobei Artikel 53 des Gerichtsgesetzbuches auf den Ablauf der Frist
anwendbar ist. Abschnitt 2 - Übertragung von Betrieben nach der Regelung für die Erbschaftssteuer Art.
2 - Der Generaldirektor der Verwaltung ist befugt: - die in den Artikeln 4 und 6 erwähnten
Bescheinigungen auszustellen; - den Antrag auf Ausstellung der in Artikel 60bis, § 1bis,
3° des Erbschaftssteuergesetzbuches erwähnten Bescheinigung und die Erklärung, die zur Bescheinigung
der Erhaltung des ermässigten Steuersatzes nach Ablauf des fünfjährigen Zeitraums nach dem Ableben des
Erblassers vorgesehen ist, so wie in Artikel 60bis, § 3, Absatz 1, 4° desselben Gesetzbuches vorgesehen,
von den Fortsetzern entgegenzunehmen; - Beweismaterial für die Erhaltung des ermässigten Steuersatzes
während des fünfjährigen Zeitraums nach dem Ableben des Erblassers, so wie in Artikel 60bis, §
3, Absatz 1, 5° desselben Gesetzbuches vorgesehen, von den Fortsetzern anzufordern. Er kann
diese Befugnisse den Beamten der Verwaltung übertragen. Art. 3 - § 1 - Der Antrag auf
Ausstellung der in Artikel 60bis, § 1bis, 3° des Erbschaftssteuergesetzbuches erwähnten Bescheinigung
wird der Verwaltung durch die Fortsetzer oder deren Vermittler unter Benutzung von jeglichem die Zusendung
beweisenden Mittel zugeschickt. § 2 - In dem Antrag auf Ausstellung wird Folgendes erwähnt: 1°
der Name und die Vornamen, das Geburtsdatum, das Sterbedatum des Erblassers und sein letzter Wohnsitz; 2°
die vollständige Anschrift des Erbschaftssteuereinnahmeamtes, bei dem die Erbfallanmeldung aufgrund des
Artikels 38 des Erbschaftssteuergesetzbuches hinterlegt wird; 3° die Namen, Vornamen und Wohnsitze
aller Fortsetzer; 4° die Bezeichnung bzw. der Gesellschaftsname, die Tätigkeiten, die Haupttätigkeiten,
die Betriebsnummer sowie die Anschrift des Betriebs, für den der in Artikel 60bis des Erbschaftssteuergesetzbuches
vorgesehene Vorteil beantragt wird; 5° wenn der Betrieb, für den der in Artikel 60bis des Erbschaftssteuergesetzbuches
vorgesehene Vorteil beantragt wird, Tochtergesellschaften besitzt, die Bezeichnung bzw. der Gesellschaftsname,
die Tätigkeit bzw. die Haupttätigkeiten, die Betriebsnummer sowie die Anschrift dieser Tochtergesellschaften; 6°
- entweder im Falle des Artikels 60bis, § 1bis, 1°, erster Strich des Erbschaftssteuergesetzbuches
die in Vollzeiteinheiten ausgedrückte Anzahl der im Laufe der vier Quartale vor dem Quartal des Ablebens
des Erblassers in der Wallonie durch den Betrieb und seine Tochtergesellschaften unter Arbeitsvertrag
und sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer. Dies betrifft nicht die in Artikel 5 des
Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnten Arbeitnehmer; - oder im Falle des
Artikels 60bis, § 1bis, 1°, zweiter Strich des Erbschaftssteuergesetzbuches die in Vollzeiteinheiten
ausgedrückte Anzahl der durch diese Bestimmung betroffenen selbstständigen Personen, die im Laufe der
vier Quartale vor dem Quartal des Ablebens des Erblassers in der Wallonie hauptberuflich mit dem Betrieb
und seinen Tochtergesellschaften verbunden waren und für die die Beiträge im Rahmen des Sozialstatuts
der Selbstständigen ordnungsgemäss entrichtet wurden; 7° der Nettowert der dinglichen Rechte
auf in Artikel 60bis, § 1, 1° des Erbschaftssteuergesetzbuches erwähnte Güter oder auf alle in
Artikel 60bis, § 1, 2° des Erbschaftssteuergesetzbuches erwähnten Wertpapiere und Forderungen,
am Tag des Ablebens gemäss Artikel 60bis, § 2 des Erbschaftssteuergesetzbuches berechnet, sowie
die Anzahl und die Art der Wertpapiere, die vor und nach dem Ableben im Besitz des Erblassers oder der
Fortsetzer sind; 8° im Falle des Artikels 60bis, § 1 1° des Erbschaftssteuergesetzbuches,
wenn die durch das Ableben des Erblassers verursachte Nachfolge oder Auflösung des ehelichen Güterstandes
ein dingliches Recht auf eine Immobilie enthält, die zum Zeitpunkt des Ablebens völlig oder teilweise
zu Wohnzwecken benutzt wird, die Liste und die genaue Ortslage dieser Immobilien sowie der Anteil ihrer
Benutzung zu Wohnzwecken und deren Nettowert; 9° im Falle des Artikels 60bis, § 1 2°
des Erbschaftssteuergesetzbuches die Aufgliederung der Erträge der Ergebnisrechnung des Betriebs und
seiner Tochtergesellschaften unter die verschiedenen Tätigkeiten auf einer konsolidierten Grundlage,
dies für das laufende Rechnungsjahr der Gesellschaft und für jedes der letzten zwei Rechnungsjahre der
Gesellschaft, die zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers abgeschlossen sind; 10° wenn der
ermässigte Steuersatz des Artikels 60bis des Erbschaftssteuergesetzbuches für Forderungen im Sinne des
Artikels 60bis, § 1quater desselben Gesetzbuches beantragt wird: - der Nennbetrag dieser
Forderungen; - die Erklärung, dass diese direkt mit den Bedürfnissen der industriellen, kaufmännischen,
handwerklichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit, dem freien Beruf oder dem
Amt oder Posten, die entweder die Gesellschaft selbst oder sie selbst und ihre Tochtergesellschaften
ausüben, verbunden sind; - der Betrag des Gesellschaftskapitals, der tatsächlich eingezahlt
ist und der Gegenstand von keiner Verringerung oder keiner Rückzahlung seitens des Erblassers zum Zeitpunkt
seines Ablebens gewesen ist. § 3 - Dem Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung werden
folgende Unterlagen beigefügt: 1° - entweder für die juristischen Personen die für richtig bescheinigte
Abschrift der Jahresrechnungen des Betriebs und seiner Tochtergesellschaften, einschliesslich der Sozialbilanz,
für die letzten zwei vor dem Ableben des Erblassers abgeschlossenen Rechnungsjahre, die gemäss dem Königlichen
Erlass vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesetzbuches über die Gesellschaften oder aufgrund der
am Sitz der tatsächlichen Leitung des Betriebs anwendbaren Gesetzgebung aufgestellt werden; diese Jahresrechnungen
des Betriebs und seiner Tochtergesellschaften können durch ihre konsolidierten Jahresrechnungen für dieselben
Rechnungsjahre ersetzt werden, wenn der Betrieb solche konsolidierte Jahresrechnungen im Sinne des Gesetzbuches
über die Gesellschaften für diese Rechnungsjahre aufgestellt hat; - oder für die natürlichen
Personen die für richtig bescheinigte Abschrift der Anlage zur letzten durch den Erblassers eingereichten
Erklärung in Sachen Steuer auf die natürlichen Personen sowie die in Artikel 60bis, § 1, 1° des
Erbschaftssteuergesetzbuches erwähnte Liste der für den Betrieb bestimmten Güter, wobei in dieser Liste
eine spezifische Angabe stehen muss, durch die die dinglichen Rechte auf zum Zeitpunkt des Ablebens teilweise
zu Wohnzwecken bestimmte Immobilien bezeichnet werden; 2° - entweder im Falle des Artikels 60bis,
§ 1bis, 1°, erster Strich des Erbschaftssteuergesetzbuches die für richtig bescheinigte Abschrift
der statistischen Erklärungen an das Landesamt für soziale Sicherheit und die individuellen Abrechnungen,
oder der multifunktionalen Erklärungen an die Datenbank der sozialen Sicherheit, die sich auf die vier
Quartale vor dem Quartal des Ablebens des Erblassers beziehen, wodurch die in Vollzeiteinheiten ausgedrückte
Anzahl der durch den Betrieb und seine Tochtergesellschaften in der Wallonie beschäftigten Arbeitnehmer
festgelegt wird; - oder im Falle des Artikels 60bis, § 1bis, 1°, zweiter Strich des Erbschaftssteuergesetzbuches
die für richtig bescheinigte Abschrift der durch das Nationale Institut für Sozialversicherung der Selbstständigen
ausgestellten Bescheinigungen, durch die nachgewiesen wird, dass die durch diese Bestimmung betroffenen
selbstständigen Personen, die hauptberuflich mit dem Betrieb und seinen Tochtergesellschaften in der
Wallonie verbunden sind, ihre Beiträge im Rahmen des Sozialstatuts der Selbstständigen ordnungsgemäss
entrichtet haben; 3° die für richtig bescheinigte Abschrift des Registers der Namensanteile
und gegebenenfalls der Liste der bei der letzten Generalversammlung anwesenden Personen; 4°
gegebenenfalls die für richtig bescheinigte Abschrift des in Artikel 60bis, § 1bis, 2°, zweiter
Strich des Erbschaftssteuergesetzbuches erwähnten Kapitalbeteiligungsvertrags; 5° wenn die in
Artikel 60bis, § 1, 2° des Erbschaftssteuergesetzbuches erwähnten Wertpapiere aus Zertifikaten
bestehen, die sich auf Anteile, Gewinnanteile, Vorkaufrechte und Anteile an dem Betrieb, für den der
in Artikel 60bis des Erbschaftssteuergesetzbuches vorgesehene Vorteil beantragt wird, beziehen, eine
von einem Notar, einem Betriebsrevisor oder einem Buchsachverständigen unterzeichnete Bescheinigung,
durch die bescheinigt wird, dass diese Zertifikate den in Artikel 60bis, § 1ter, b) des Erbschaftssteuergesetzbuches
aufgelisteten Bedingungen genügen. § 4 - Der Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung
wird von den Fortsetzern oder deren Vermittler datiert und unterzeichnet. Die Fortsetzer oder deren Vermittler
erklären auf Ehrenwort, dass die mitgeteilten Angaben und die beigefügten Unterlagen richtig und vollständig
sind. Art. 4 - Die Verwaltung übermittelt eine Bescheinigung innerhalb einer Frist, die 30
Werktage nicht überschreitet und die ab dem Datum des Eingangs des in Artikel 3 erwähnten Antrags berechnet
wird, unter Benutzung von jeglichem die Zusendung beweisenden Mittel. Wenn der Antrag nicht
alle in Artikel 3 § 2 erwähnten Angaben enthält oder wenn ihm die in Artikel 3 § 3 erwähnten
beweiskräftigen Unterlagen nicht beigefügt sind, läuft die o.e. Frist erst ab dem Datum des Eingangs
der fehlenden Angaben oder Unterlagen bei der Verwaltung. In diesem Fall informiert die Verwaltung die
Fortsetzer oder deren Vermittler innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang des Antrags, dass dieser nicht
vollständig ist, und teilt ihnen die fehlenden Angaben und Unterlagen mit. Im Falle einer günstigen
Entscheidung wird die Bescheinigung in drei von dem Generaldirektor der Verwaltung oder seinem Beauftragten
unterzeichneten Originalausfertigungen ausgestellt. Das erste Original wird den Fortsetzern oder deren
Vermittler zugestellt und ist dazu bestimmt, der Erbfallanmeldung beigefügt zu werden; das zweite Original
wird dem zuständigen Einnehmer der Erbschaftssteuer zugeschickt; das dritte Original wird von den Fortsetzern
oder deren Vermittler aufbewahrt. Im Falle einer ungünstigen Entscheidung wird die Bescheinigung
in drei von dem Generaldirektor der Verwaltung oder seinem Beauftragten unterzeichneten Originalausfertigungen
ausgestellt. Das erste Original wird den Fortsetzern oder deren Vermittler zugestellt und das zweite
Original wird dem zuständigen Einnehmer der Erbschaftssteuer zugeschickt, während das dritte Original
von den Fortsetzern oder deren Vermittler aufbewahrt wird. Art. 5 - § 1 - Die Fortsetzer,
die den ermässigten Steuersatz für die Erbschaftssteuer in Anspruch genommen haben und die nicht angeboten
haben, die Steuer, so wie in Artikel 60bis, § 5 des Erbschaftssteuergesetzbuches erwähnt, zu entrichten,
müssen der Verwaltung spätestens am Ende des sechsten Monats nach dem Monat des Ablaufs des in Artikel
60bis, § 3, Absatz 1 1° bis 3° und Absatz 2 des Erbschaftssteuergesetzbuches erwähnten fünfjährigen
Zeitraums die in Artikel 60bis, § 3 Absatz 1 4° des Erbschaftssteuergesetzbuches erwähnte Erklärung
übergeben, durch die bescheinigt wird, dass die in Artikel 60bis, § 3 Absatz 1 1° bis 3° und Absatz
2 des Erbschaftssteuergesetzbuches erwähnten Bedingungen weiterhin eingehalten werden. §
2 - Die in § 1 erwähnte Erklärung wird der Verwaltung von den Fortsetzern oder deren Vermittler
unter Benutzung von jeglichem die Zusendung beweisenden Mittel zugeschickt. § 3 - In
der in § 1 erwähnten Erklärung wird Folgendes angegeben: 1° der Name und die Vornamen,
das Geburtsdatum, das Sterbedatum des Erblassers und sein letzter Wohnsitz sowie die Nummer der aufgrund
des Artikels 4 ausgestellten Bescheinigung; 2° die vollständige Anschrift des Erbschaftssteuereinnahmeamtes,
bei dem Erbfallanmeldung aufgrund des Artikels 38 des Erbschaftssteuergesetzbuches hinterlegt worden
ist; 3° die Namen, Vornamen und Wohnsitze aller Fortsetzer; 4° die Bezeichnung bzw.
der Gesellschaftsname, die Tätigkeiten, die Haupttätigkeiten, die Betriebsnummer sowie die Anschrift
des Betriebs, für den der in Artikel 60bis des Erbschaftssteuergesetzbuches vorgesehene Vorteil beantragt
wird, während des in Artikel 60bis, § 3 Absatz 1 1° bis 3° des Erbschaftssteuergesetzbuches vorgesehenen
fünfjährigen Zeitraums; 5° wenn der Betrieb, für den der in Artikel 60bis des Erbschaftssteuergesetzbuches
vorgesehene Vorteil beantragt wird, Tochtergesellschaften während des in Artikel 60bis, § 3, Absatz
1 1° bis 3° des Erbschaftssteuergesetzbuches vorgesehenen Zeitraums gehabt hat, die Bezeichnung bzw.
der Gesellschaftsname, die Tätigkeit bzw. die Haupttätigkeiten, die Betriebsnummer sowie die Anschrift
dieser Tochtergesellschaften; 6° - entweder im Falle des Artikels 60bis, § 1bis, 1°,
erster Strich des Erbschaftssteuergesetzbuches die in Vollzeiteinheiten ausgedrückte Anzahl der während
fünf Jahren ab dem Quartal des Ablebens des Erblassers in der Wallonie durch den Betrieb und seine Tochtergesellschaften
unter Arbeitsvertrag und sozialversicherungspflichtig eingestellten Arbeitnehmer. Dies betrifft nicht
die in Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnten Arbeitnehmer; -
oder im Falle des Artikels 60bis, § 1bis, 1°, zweiter Strich des Erbschaftssteuergesetzbuches
die in Vollzeiteinheiten ausgedrückte Anzahl der durch diese Bestimmung betroffenen selbstständigen Personen,
die während fünf Jahren ab dem Quartal des Ablebens des Erblassers in der Wallonie hauptberuflich mit
dem Betrieb und seinen Tochtergesellschaften verbunden waren und für die die Beiträge im Rahmen des Sozialstatuts
der Selbstständigen ordnungsgemäss entrichtet wurden; 7° der Nettowert der dinglichen Rechte
auf in Artikel 60bis, § 1 1° des Erbschaftssteuergesetzbuches erwähnte Güter oder auf alle in
Artikel 60bis, § 1 2° des Erbschaftssteuergesetzbuches erwähnten Wertpapiere, am Ende des in Artikel
60bis, § 3, Absatz 1 1° bis 3° des Erbschaftssteuergesetzbuches erwähnten fünfjährigen Zeitraums
berechnet, sowie die Anzahl und die Art der Wertpapiere, die am Ende dieses in Artikel 60bis, §
3, Absatz 1, 1° bis 3° des Erbschaftssteuergesetzbuches erwähnten fünfjährigen Zeitraums im Besitz der
Fortsetzer sind; 8° im Falle des Artikels 60bis, § 1 1° des Erbschaftssteuergesetzbuches,
wenn die durch das Ableben des Erblassers verursachte Nachfolge oder Auflösung des ehelichen Güterstandes
ein dingliches Recht auf eine Immobilie, auf die der ermässigte Steuersatz, sei es nur teilweise, angewandt
wurde, enthielt, die Liste und die genaue Ortslage dieser Immobilien, die völlig oder in einem anderen
Masse als dasjenige, das in dem in Artikel 3 erwähnten Antrag auf Bescheinigung erklärt wurde, zu Wohnzwecken
benutzt waren, sowie die während des in Artikel 60bis, § 3 Absatz 2 des Erbschaftssteuergesetzbuches
erwähnten fünfjährigen Zeitraums registrierte Veränderung des Verwendungsprozentsatzes zu Wohnzwecken. §
4 - Dieser Erklärung werden folgende Unterlagen beigefügt: 1° - entweder für die juristischen
Personen die für richtig bescheinigte Abschrift der Jahresrechnungen des Betriebs und seiner Tochtergesellschaften,
einschliesslich der Sozialbilanz, für die während des in Artikel 60bis, § 3 Absatz 1 1° bis 3°
des Erbschaftssteuergesetzbuches erwähnten fünfjährigen Zeitraums abgeschlossenen Rechnungsjahre, die
gemäss dem Königlichen Erlass vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesetzbuches über die Gesellschaften
oder aufgrund der am Sitz der tatsächlichen Leitung des Betriebs anwendbaren Gesetzgebung aufgestellt
werden; diese Jahresrechnungen des Betriebs und seiner Tochtergesellschaften können durch ihre konsolidierten
Jahresrechnungen für dieselben Rechnungsjahre ersetzt werden, wenn der Betrieb solche konsolidierte Jahresrechnungen
im Sinne des Gesetzbuches über die Gesellschaften für diese Rechnungsjahre aufgestellt hat; -
oder für die natürlichen Personen die für richtig bescheinigte Abschrift der Anlage zu den durch den
jeden Fortsetzer während des in Artikel 60bis, § 3 Absatz 1 1° bis 3° des Erbschaftssteuergesetzbuches
erwähnten fünfjährigen Zeitraums eingereichten Erklärungen in Sachen Steuer auf die natürlichen Personen
sowie die in Artikel 60bis, § 1 1° des Erbschaftssteuergesetzbuches erwähnte Liste der für den
Betrieb bestimmten Güter am Ende desselben fünfjährigen Zeitraums, wobei in dieser Liste eine spezifische
Angabe stehen muss, die die Immobilien bezeichet, auf die der ermässigte Steuersatz, sei es nur teilweise,
angewandt worden ist, die aber seitdem völlig oder in einem anderen Masse als dasjenige, das in dem in
Artikel 3 erwähnten Antrag auf Bescheinigung erklärt wurde, zu Wohnzwecken verwendet worden sind; 2°
- die für richtig bescheinigte Abschrift der statistischen Erklärungen an das Landesamt für soziale Sicherheit
und die individuellen Abrechnungen oder die multifunktionalen Erklärungen an die Datenbank der sozialen
Sicherheit, die sich auf die fünf Jahre ab dem Quartal des Ablebens des Erblassers beziehen, wodurch
die in Vollzeiteinheiten ausgedrückte Anzahl der durch den Betrieb und seine Tochtergesellschaften in
der Wallonie beschäftigten Arbeitnehmer festgelegt wird; - die für richtig bescheinigte Abschrift
der durch das Nationale Institut für Sozialversicherung der Selbstständigen ausgestellten Bescheinigungen,
durch die nachgewiesen wird, dass die selbstständigen Personen, die hauptberuflich mit dem Betrieb und
seinen Tochtergesellschaften in der Wallonie verbunden waren, ihre Beiträge im Rahmen des Sozialstatuts
der Selbstständigen während der auf das Quartal des Ablebens des Erblassers folgenden fünf Jahre ordnungsgemäss
entrichtet haben; § 5 - Die in § 1 erwähnte Erklärung wird von den Fortsetzern
oder deren Vermittler datiert und unterzeichnet. Die Fortsetzer oder deren Vermittler erklären auf Ehrenwort,
dass die mitgeteilten Angaben und die beigefügten Unterlagen richtig und vollständig sind. Art.
6 - Die Verwaltung stellt den Fortsetzern oder deren Vermittler innerhalb einer Frist, die 30 Werktage
nicht überschreitet und die ab dem Datum des Eingangs der in Artikel 5 erwähnten Erklärung berechnet
wird, unter Benutzung von jeglichem die Zusendung beweisenden Mittel eine Bescheinigung zu. Wenn
die in Artikel 5 § 4 erwähnten beweiskräftigen Unterlagen der Erklärung nicht beigefügt sind,
läuft die o.e. Frist erst ab dem Datum des Eingangs der fehlenden Angaben oder Unterlagen bei der Verwaltung.
In diesem Fall informiert die Verwaltung die Fortsetzer oder deren Vermittler innerhalb von zehn Werktagen
nach Eingang der Erklärung, dass diese nicht vollständig ist, und teilt ihnen die fehlenden Angaben und
Unterlagen mit. Im Falle einer günstigen Entscheidung stellt die Verwaltung den Fortsetzern
oder deren Vermittler zwei Originalausfertigungen der Bescheinigung aus. Im Falle einer ungünstigen
Entscheidung wird die Bescheinigung in drei von dem Generaldirektor der Verwaltung oder seinem Beauftragten
datierten und unterzeichneten Originalausfertigungen ausgestellt. Das erste Original wird den Fortsetzern
oder deren Vermittler ausgestellt und das zweite Original wird dem zuständigen Einnehmer der Erbschaftssteuer
zugeschickt, während das dritte Original von den Fortsetzern oder deren Vermittler aufbewahrt wird. Art.
7 - Im Falle einer ungünstigen Entscheidung bezüglich der in den Artikeln 4 und 6 des vorliegenden Erlasses
erwähnten Bescheinigungen können die Fortsetzer oder deren Vermittler einen Einspruch per Einschreibebrief
innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab der Zustellung der Entscheidung bei der Verwaltung einlegen. Die
Verwaltung untersucht den Einspruch und übermittelt die Akte dem Minister. Der Minister befindet über
den Einspruch mittels einer begründeten Entscheidung, die den Fortsetzern innerhalb einer Frist von sechs
Monaten ab dem Eingang des Einspruchs zugestellt wird. Art. 8 - § 1. Der Minister legt
die Muster für den in Artikel 3 erwähnten Antrag und für die in Artikel 5 erwähnte Erklärung sowie die
Muster für die in Artikel 4 und in Artikel 6 erwähnten Bescheinigungen fest. § 2. Falls
der Minister der Meinung ist, dass die Verwaltung die für die Untersuchung des Antrags auf Bescheinigung
von Artikel 3 oder der Erklärung von Artikel 5 notwendigen Angaben direkt bei authentischen Quellen von
anderen Verwaltungen oder Einrichtungen erhalten kann, kann er die Fortsetzer davon freistellen, sie
der Verwaltung zu übermitteln. Abschnitt 3. - Übertragung von Betrieben nach der Regelung für
die Schenkungssteuer Art. 9 - § 1 - In der in Artikel 140bis, § 2 3° des Gesetzbuches
über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren vorgesehenen unterzeichneten Erklärung wird
Folgendes angegeben: 1° der Name und die Vornamen, das Geburtsdatum und der Wohnsitz des bzw.
der Schenker(s); 2° die vollständige Anschrift des Schenkungssteuereinnahmeamtes, bei dem die
authentische Schenkungsurkunde aufgrund der Artikel 39 und 40 des Gesetzbuches über die Registrierungs-,
Hypotheken- und Kanzleigebühren registriert werden wird; 3° die Namen, Vornamen und Wohnsitze
des bzw. der Fortsetzer(s), für den bzw. die die Erklärung abgegeben wird; 4° die Bezeichnung
bzw. der Gesellschaftsname, die Tätigkeiten, die Haupttätigkeiten, die Betriebsnummer sowie die Anschrift
des Betriebs, für den der in Artikel 140bis des Gesetzbuches über die Registrierungs-, Hypotheken- und
Kanzleigebühren vorgesehene Vorteil beantragt wird; 5° wenn der Betrieb, für den der in Artikel
140bis des Gesetzbuches über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren vorgesehene Vorteil
beantragt wird, Tochtergesellschaften besitzt, die Bezeichnung bzw. der Gesellschaftsname, die Tätigkeit
bzw. die Haupttätigkeiten, die Betriebsnummer sowie die Anschrift dieser Tochtergesellschaften; 6°
- entweder im Falle des Artikels 140bis, § 2 1°, erster Strich des Gesetzbuches über die Registrierungs-,
Hypotheken- und Kanzleigebühren die in Vollzeiteinheiten ausgedrückte Anzahl der im Laufe der vier Quartale
vor dem Quartal der authentischen Schenkungsurkunde in der Wallonie durch den Betrieb und seine Tochtergesellschaften
unter Arbeitsvertrag und sozialversicherungspflichtig eingestellten Arbeitnehmer. Dies betrifft nicht
die in Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnten Arbeitnehmer; -
oder im Falle des Artikels 140bis, § 2 1°, zweiter Strich des Gesetzbuches über die Registrierungs-,
Hypotheken- und Kanzleigebühren die in Vollzeiteinheiten ausgedrückte Anzahl der durch diese Bestimmung
betroffenen selbstständigen Personen, die im Laufe der vier Quartale vor dem Quartal der authentischen
Schenkungsurkunde in der Wallonie hauptberuflich mit dem Betrieb und seinen Tochtergesellschaften verbunden
waren und für die die Beiträge im Rahmen des Sozialstatuts der Selbstständigen ordnungsgemäss entrichtet
wurden; 7° der Verkaufswert der dinglichen Rechte auf in Artikel 140bis, § 1 1° des Gesetzbuches
über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren erwähnte Güter oder auf alle in Artikel 140bis,
§ 1 2° des Gesetzbuches über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren erwähnten Wertpapiere
und Forderungen, am Tag der authentischen Schenkungsurkunde berechnet, sowie die Anzahl und die Art der
Wertpapiere, die vor und nach der Schenkung im Besitz des bzw. der Schenker(s) oder des bzw. der Fortsetzer(s)
sind; 8° im Falle des Artikels 140bis, § 1 1° des Gesetzbuches über die Registrierungs-,
Hypotheken- und Kanzleigebühren, wenn die Schenkung eines Betriebs insbesondere die unentgeltliche Übertragung
eines dinglichen Rechts auf eine Immobilie zum Gegenstand hat, die am Tage der authentischen Schenkungsurkunde
völlig oder teilweise zu Wohnzwecken benutzt wird, die Liste und die genaue Ortslage dieser Immobilien
sowie der Anteil ihrer Benutzung zu Wohnzwecken und deren Verkaufswert; 9° im Falle des Artikels
140bis, § 1 2° des Gesetzbuches über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren die
Aufgliederung der Erträge der Ergebnisrechnung des Betriebs und seiner Tochtergesellschaften unter ihre
verschiedenen Tätigkeiten auf einer konsolidierten Grundlage, dies für das laufende Rechnungsjahr der
Gesellschaft und für jedes der letzten zwei Rechnungsjahre der Gesellschaft, die zum Zeitpunkt der authentischen
Schenkungsurkunde abgeschlossen sind; 10° wenn der ermässigte Steuersatz des Artikels 140bis
des Gesetzbuches über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren für Forderungen im Sinne
des Artikels 140bis, § 4 desselben Gesetzbuches beantragt wird: - der Nennbetrag dieser
Forderungen; - die Erklärung, dass diese direkt mit dem Bedürfnissen der industriellen, kaufmännischen,
handwerklichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit, dem freien Beruf oder dem
Amt oder Posten verbunden sind, die entweder durch die Gesellschaft selbst oder durch sie selbst und
ihre Tochtergesellschaften ausgeübt werden; - der Betrag des Gesellschaftskapitals, der tatsächlich
eingezahlt ist und der Gegenstand von keiner Verringerung oder keiner Rückzahlung seitens des bzw. der
Schenker(s) zum Zeitpunkt der authentischen Schenkungsurkunde gewesen ist. § 4 - Der
Erklärung von § 1 werden folgende Unterlagen beigefügt: 1° die für richtig bescheinigte
Abschrift des Registers der Namensanteile und gegebenenfalls der Liste der bei der letzten Generalversammlung
anwesenden Personen; 2° gegebenenfalls die für richtig bescheinigte Abschrift des in Artikel
140bis, § 2 2°, zweiter Strich des Gesetzbuches über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren
erwähnten Kapitalbeteiligungsvertrags; 3° wenn die in Artikel 140bis, § 1 2° des Gesetzbuches
über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren erwähnten Wertpapiere aus Zertifikaten bestehen,
die sich auf Anteile, Gewinnanteile, Vorkaufsrechte und Anteile an dem Betrieb, für den der in Artikel
140bis des Gesetzbuches über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren vorgesehene Vorteil
beantragt wird, eine von einem Notar, einem Betriebsrevisor oder einem Buchsachverständigen unterzeichnete
Bescheinigung, durch die bescheinigt wird, dass diese Zertifikate den in Artikel 140bis, § 3 b)
des Gesetzbuches über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren aufgelisteten Bedingungen
genügen. § 3 - Die Erklärung von § 1 wird von den Fortsetzern datiert und unterzeichnet.
Die Fortsetzer erklären auf Ehrenwort, dass die mitgeteilten Angaben und die beigefügten Unterlagen richtig
und vollständig sind. Art. 10 - § 1 - Der bzw. die Fortsetzer, der bzw. die die in Artikel
9 erwähnte Erklärung eingereicht und den ermässigten Steuersatz für die Schenkungsrechte in Anspruch
genommen hat bzw. haben und nicht angeboten hat bzw. haben, die Steuer, so wie in Artikel 140sexies
des Gesetzbuches über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren erwähnt, zu entrichten, müssen
dem Einnehmer des Amtes, bei dem die Urkunde registriert worden ist, am Ende des fünfjährigen Zeitraums
nach der in Artikel 140quinquies, § 1 Absatz 1 1° bis 4° und Absatz 2 des Gesetzbuches über die
Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren erwähnten authentischen Schenkungsurkunde spätestens
am Ende des fünften Quartals nach der authentischen Schenkungsurkunde die in Artikel 140quinquies, §
1 Absatz 1 5° des Gesetzbuches über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren erwähnte Erklärung
übergeben, durch die bescheinigt wird, dass die in Artikel 140quinquies, § 1 Absatz 1 1° bis 4°
und Absatz 2 desselben Gesetzbuches erwähnten Bedingungen weiterhin eingehalten werden. §
2 - In der in § 1 erwähnten Erklärung wird Folgendes angegeben: 1° der Name und die Vornamen,
das Geburtsdatum und der Wohnsitz des bzw. der Schenker(s); 2° die vollständige Anschrift des
Schenkungssteuereinnahmeamtes, bei dem die authentische Schenkungsurkunde aufgrund der Artikel 39 und
40 des Gesetzbuches über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren registriert worden ist; 3°
die Namen, Vornamen und Wohnsitze des bzw. der Fortsetzer(s), für den bzw. die die Erklärung abgegeben
wird; 4° die Bezeichnung bzw. der Gesellschaftsname, die Tätigkeit(en) bzw. die Haupttätigkeit(en),
die Betriebsnummer sowie die Anschrift des Betriebs, für den der in Artikel 140bis des Gesetzbuches
über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren vorgesehene Vorteil beantragt wird, während
des fünfjährigen Zeitraums nach der authentischen Urkunde bezüglich der in Artikel 140quinquies, §
1 Absatz 1 1° bis 4° des Gesetzbuches über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren erwähnten
Schenkung; 5° wenn der Betrieb, für den der in Artikel 140bis des Gesetzbuches über die Registrierungs-,
Hypotheken- und Kanzleigebühren vorgesehene Vorteil beantragt wird, Tochtergesellschaften während des
fünfjährigen Zeitraums nach der in Artikel 140quinquies, § 1 Absatz 1 1° bis 4° des Gesetzbuches
über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren erwähnten authentischen Schenkungsurkunde gehabt
hat, die Bezeichnung bzw. der Gesellschaftsname, die Haupttätigkeit bzw. die Haupttätigkeiten, die Betriebsnummer
sowie die Anschrift dieser Tochtergesellschaften; 6° - entweder im Falle des Artikels 140bis,
§ 2 1°, erster Strich des Gesetzbuches über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren
die in Vollzeiteinheiten ausgedrückte Anzahl der während fünf Jahren ab dem Quartal des authentischen
Schenkungsurkunde in der Wallonie durch den Betrieb und seine Tochtergesellschaften unter Arbeitsvertrag
und sozialversicherungspflichtig eingestellten Arbeitnehmer. Dies betrifft nicht die in Artikel 5 des
Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnten Arbeitnehmer; - oder im Falle des
Artikels 140bis, § 2 1°, zweiter Strich des Gesetzbuches über die Registrierungs-, Hypotheken-
und Kanzleigebühren die in Vollzeiteinheiten ausgedrückte Anzahl der durch diese Bestimmung betroffenen
selbstständigen Personen, die während fünf Jahren ab dem Quartal der authentischen Schenkungsurkunde
in der Wallonie hauptberuflich mit dem Betrieb und seinen Tochtergesellschaften verbunden waren und für
die die Beiträge im Rahmen des Sozialstatuts der Selbstständigen ordnungsgemäss entrichtet wurden; 7°
der Verkaufswert der dinglichen Rechte auf in Artikel 140bis, § 1 1° des Gesetzbuches über die
Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren erwähnte Güter oder auf alle in Artikel 140bis, §
1 2° des Gesetzbuches über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren erwähnten Wertpapiere,
am Ende des fünfjährigen Zeitraums nach der in Artikel 140quinquies, § 1 Absatz 1 1° bis 4° des
Gesetzbuches über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren erwähnten authentischen Schenkungsurkunde
berechnet, sowie die Anzahl und die Art der Wertpapiere, die am Ende dieses fünfjährigen Zeitraums nach
der authentischen Urkunde der in Artikel 140quinquies, § 1 Absatz 1 1° bis 4° des Gesetzbuches
über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren erwähnten Schenkung im Besitz des bzw. der
Schenker(s) oder des bzw. der Fortsetzer(s) sind; 8° im Falle des Artikels 140bis, §
1 1° des Gesetzbuches über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren, wenn die Schenkung eines
Betriebs insbesondere die unentgeltliche Übertragung eines dinglichen Rechts auf eine Immobilie betraf,
worauf der ermässigte Steuersatz, sei es nur teilweise, angewandt wurde, die Liste und die genaue Ortslage
dieser Immobilien, die völlig oder in einem anderen Masse als dasjenige, das in der in Artikel 9 erwähnten
Erklärung erklärt wurde, zu Wohnzwecken benutzt wurden, sowie die Veränderung ihrer Benutzung zu Wohnzwecken
während des fünfjährigen Zeitraums nach der authentischen Urkunde der in Artikel 140quinquies, §
1 Absatz 2 des Gesetzbuches über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren erwähnten Schenkung. §
3. Die Erklärung von § 1 wird von den Fortsetzern datiert und unterzeichnet. Die Fortsetzer erklären
auf Ehrenwort, dass die mitgeteilten Angaben und die beigefügten Unterlagen richtig und vollständig sind. Art.
11 - Der Minister legt die Muster für die in den Artikeln 9 und 10 erwähnten Erklärungen fest. KAPITEL
II - Zulassung der privaten Stiftungen Art. 12 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels
gelten folgende Definitionen: 1° Minister: der Regionalminister, zu dessen Zuständigkeitsbereich
die Finanzen gehören; 2° Verwaltung: die vorläufige administrative Zelle für die Verwaltung
des wallonischen Steuerwesens, die durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 15. Mai 2003 zur Gründung
einer vorläufigen administrativen Zelle für die Verwaltung des wallonischen Steuerwesens eingerichtet
worden ist. Art. 13 - Um von dem Minister zugelassen zu werden, müssen die in Artikel 140 Absatz
5 des Gesetzbuches über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren und in Artikel 60 §
3 des Erbschaftssteuergesetzbuches erwähnten privaten Stiftungen dies schriftlich unter Einhaltung der
weiter unten bestimmten Formen und Fristen beantragen. Art. 14 - Wenn die Stiftung zum Zeitpunkt
der Einreichung des Antrags nicht bereits zugelassen ist, können die Anträge auf Zulassung im Laufe des
Kalenderjahres eingereicht werden, dies sogar wenn die Stiftung für einen vorherigen Zeitraum zugelassen
worden ist. Die Anträge auf Verlängerung einer Zulassung müssen bei dem Minister unter Benutzung
von jeglichem die Zusendung beweisenden Mittel spätestens am 31. Dezember des Jahres, das dem Zeitraum,
für den die Zulassung beantragt wird, vorhergeht, eingereicht werden. Die Verwaltung untersucht
den Antrag und teilt dem Minister ihre Meinung mit. Art. 15 - Diese Anträge auf Zulassung bzw.
Verlängerung einer Zulassung müssen durch eine als richtig bescheinigte Abschrift der Einnahmen- und
Ausgabenrechnung des letzten Rechnungsjahres und des Haushalts des laufenden Rechnungsjahres bekräftigt
werden und Folgendes enthalten: 1° alle nützlichen Angaben, anhand deren geprüft werden kann,
ob die private Stiftung den in Artikel 140 Absatz 2 des Gesetzbuches über die Registrierungs-, Hypotheken-
und Kanzleigebühren und in Artikel 60 § 1 des Erbschaftssteuergesetzbuches vorgesehenen Bedingungen
genügt, und insbesondere die Abschrift einer etwaigen Zulassung der privaten Stiftung in Ausführung des
Artikels 104 3°, e) oder 4° des Einkommensteuergesetzbuches 1992; 2° eine Erklärung, in der
die antragstellende private Stiftung sich verpflichtet: a) dem Minister innerhalb von den 3
Monaten, die auf jedes Kalenderjahr des Zeitraums, für den die Zulassung erhalten worden ist, folgen,
eine Auflistung der mit Anwendung des ermässigten Steuersatzes erhaltenen Schenkungen und Legate zu übermitteln; b)
den Mitgliedern des Personals der Verwaltung zu erlauben, ihre Buchführung, so oft wie sie es für nützlich
halten, zu kontrollieren; c) dem Minister innerhalb eines Monats ab dessen Anforderung alle
für die Untersuchung des Antrags auf Zulassung nützlichen Informationen zu übermitteln. Art.
16 - § 1 - Der Minister befindet über den Antrag auf Zulassung innerhalb einer Frist, die 60
Werktage nicht überschreitet und die ab dem Eingang des Antrags berechnet wird. Seine Entscheidung
wird der beantragenden privaten Stiftung zugestellt. Im Falle des Artikels 14 Absatz 1 findet
die Entscheidung unter Vorbehalt des Entzugs der Zulassung gemäss Artikel 17 Anwendung auf: -
die geschenkten Güter, die ab dem Datum des Eingangs des in Absatz 1 erwähnten Antrags beim Minister
rechtsverbindlich in den Besitz der Stiftung gefallen sind, und dies bis zum Ablauf des zweiten auf das
Jahr, ab dem die Zulassung läuft, folgenden Kalenderjahres; - die in einer ab dem Einsendedatum
der Entscheidung des Ministers eingereichten Erbfallanmeldung erwähnten Legate, und dies bis zum Ablauf
des zweiten auf das Jahr, ab dem die Zulassung läuft, folgenden Kalenderjahres; Im Falle des
Artikels 14 Absatz 2 findet die Entscheidung unter Vorbehalt des Entzugs der Zulassung gemäss Artikel
17 Anwendung auf: - die geschenkten Güter, die ab dem 1. Januar des auf das Jahr, im Laufe dessen
die Verlängerung der Zulassung beantragt worden ist, folgenden Jahres rechtsverbindlich in den Besitz
der Stiftung gefallen sind, und dies bis zum Ablauf des zweiten auf das Jahr, ab dem die Verlängerung
der Zulassung läuft, folgenden Kalenderjahres; - die in einer ab dem 1. Januar des Jahres, das
auf das Jahr, während dessen die Verlängerung der Zulassung beantragt worden ist, folgt, eingereichten
Erbfallanmeldung erwähnten Legate, und dies bis zum Ablauf des auf das Jahr, ab dem die Zulassung läuft,
folgenden zweiten Kalenderjahres. § 2 - Wenn die in Artikel 15 erwähnten Unterlagen dem
Antrag nicht beigefügt sind, läuft die in § 1 Absatz 1 o.e. Frist erst ab dem Datum des Eingangs
der fehlenden Angaben oder Unterlagen beim Minister. In diesem Fall informiert der Minister
den Antragsteller innerhalb von dreissig Werktagen nach Eingang des Antrags, dass dieser nicht vollständig
ist, und teilt ihm die fehlenden Angaben und Unterlagen mit. § 3 - Der Minister kann
den Mitgliedern des Personals der Verwaltung die Zuständigkeiten der § 1 und 2 übertragen. Art.
17 - § 1 - Falls eine private Stiftung eine der Bedingungen, denen ihre Zulassung unterliegt,
nicht einhält, kann ihr die Zulassung durch eine Entscheidung des Ministers entzogen werden. §
2 - Die Stiftung ist berechtigt, von dem Minister über die den Entzug der Zulassung begründenden Tatbestände
angehört zu werden. Die Entzugsentscheidung darf nicht gefasst werden, bevor die Stiftung zu
einer Anhörung vorgeladen worden ist. Die Vorladung wird der Stiftung per Einschreiben zugeschickt
und enthält die Art der den Entzug der Zulassung begründenden Tatbestände; die Anhörung findet zwischen
dem 10. und dem 20. Tag nach der Einsendung der Vorladung statt. Die Stiftung ist berechtigt,
sich von einem Berater unterstützen zu lassen; sie selbst und/oder ihr Berater darf die durch die Verwaltung
im Hinblick auf den Entzug der Zulassung angelegte Akte einsehen; diese Rechte werden ausdrücklich in
der Vorladung erwähnt. § 3 - Der Minister kann den Mitgliedern des Personals der Verwaltung
die Zuständigkeiten der § 1 und 2 übertragen. KAPITEL III - Aufhebungsbestimmungen und
Inkrafttreten Art. 18 - Der Erlass der Wallonischen Regierung vom 26. Mai 2005 über die ermässigten
Steuersätze der Erbschaftssteuer bei der Übertragung von Betrieben wird aufgehoben. Art. 19
- Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, dies
mit Ausnahme 1° seines Kapitels I, das: - was die Erbschaftssteuer betrifft, auf die
Übertragung eines Betriebs, der dem Nachlass einer ab dem 1. Januar 2006 Erblassers Person gehört, Anwendung
findet; - was die Einregistrierungsgebühren auf Schenkungen betrifft, auf die durch eine ab
dem 1. Januar 2006 abgeschlossene authentische Urkunde beurkundete Übertragung eines Betriebs unter Lebenden
Anwendung findet; 2° seines Kapitels 2, das am Inkrafttretensdatum der Artikel 13 und 17 des
Dekrets vom 15. Dezember 2005 zur Einführung verschiedener Abänderungen im Gesetzbuch über die Registrierungs-,
Hypotheken- und Kanzleigebühren und im Erbschaftssteuergesetzbuch wirksam wird. 3° seines Artikels
18 der am 1. Januar 2006 wirksam wird. Die in Kapitel I erwähnten und zwischen dem 1. Januar
2006 und dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt eingereichten
Anträge auf den ermässigten Steuersatz der Erbschaftssteuer werden weiterhin durch die Verwaltung auf
der Grundlage des im Erlass der Wallonischen Regierung vom 26. Mai 2005 über einen ermässigten Steuersatz
für die bei der Übertragung von Betrieben zu entrichtende Erbschaftssteuer für den Antrag vorgesehenen
Musterformulars behandelt, dies vorbehaltlich des Rechtes der Verwaltung, die fehlenden Angaben von den
Fortsetzern anzufordern. Art. 20 - Der Minister der Finanzen wird mit der Durchführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. Namur, den 29. Juni 2006 Der Minister-Präsident, E.
DI RUPO Der Minister des Haushalts, der Finanzen, der Ausrüstung und des Erbes, M.
DAERDEN