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Veröffentlichung: 2006-01-30

MINISTERIUM DER WALLONISCHEN REGION

15. DEZEMBER 2005 - Dekret zur Einführung verschiedener Abänderungen im Gesetzbuch über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren und im Erbschaftssteuergesetzbuch. - Erratum



Die Numerierung des oben erwähnten, im Belgischen Staatsblatt vom 23. Dezember 2005 auf Seite 55537, erschienen Dekrets, muss wie folgt abgeändert werden, wobei der Artikel 5bis zum Artikel 6 wird 6:
« Art. 6 - In Art. 133 desselben Gesetzbuches werden die Absätze 2 bis 4 durch folgenden Absatz ersetzt:
"In den folgenden Fällen wird die Besteuerungsgrundlage jedoch wie folgt bestimmt:
a) Betrifft die Schenkung an der Börse notierte Staatspapiere, wird die Besteuerungsgrundlage durch den Wert bestimmt, der sich aus dem letzten Marktpreis ergibt, der auf Befehl der Regierung vor dem Datum, wo die Steuer fällig wurde, veröffentlicht worden ist.
b) Betrifft die Schenkung den Niessbrauch oder das blosse Eigentum eines Immobiliengutes, so wird die Besteuerungsgrundlage gemäss Art. 47 bis 50 festgelegt.
c) Betrifft die Schenkung den zugunsten des Schenkungsempfängers oder eines Dritten eingeräumten Niessbrauch an beweglichen Gütern, so ist die Besteuerungsgrundlage der Betrag, der sich aus der Multiplikation des jährlich vom Gute abgeworfenen Einkommens, das pauschal auf 4% des Verkehrswerts des Volleigentums der Güter festgelegt wird, mit dem Koeffizienten nach der Tabelle von Art. 47 Absatz 1 ergibt, wobei letzterer aufgrund des Alters der Person, zu deren Gunsten der Niessbrauch gebildet wird, am Tag der Schenkungsurkunde festgelegt wird.
Wird der Niessbrauch an beweglichen Gütern für eine begrenzte Zeit eingeräumt, so ist die Besteuerungsgrundlage der Betrag, der sich aus der Kapitalisierung des jährlichen Einkommens zu einem Satze von 4% ergibt, unter Berücksichtigung der Dauer des Niessbrauchs aufgrund der Vereinbarung. Dieses jährliche Einkommen wird pauschal auf 4% des Verkehrswerts des Volleigentums dieser Güter festgelegt. Der so errechnete Betrag der Besteuerungsgrundlage darf jedoch folgende Beträge nicht überschreiten: entweder den nach dem vorigen Absatz festgelegten Wert, wenn es sich um einen zugunsten einer natürlichen Person gebildeten Niessbrauch handelt, oder den Betrag von zwanzigmal dem vorgenannten jährlichen Einkommen, wenn es sich um einen zugunsten einer juristischen Person gebildeten Niessbrauch handelt.
Auf keinen Fall darf dem Niessbrauch ein Wert zugeteilt werden, der vier Fünftel des Verkehrswerts des Volleigentums der geschenkten beweglichen Güter übertrifft.
Wenn der Niessbrauch zugunsten von zwei oder mehr Personen mit Verleihung des Anwachsungs- oder Rückfallrechts gebildet wurde, ist das Alter, das für die Bestimmung des in der Tabelle von Art. 47 Absatz 1 angeführten Koeffizienten zu berücksichtigen ist, das Alter der jüngsten Person.
d) Was Schenkungen des blossen Eigentums an beweglichen Gütern angeht, ist die Besteuerungsgrundlage der Verkehrswert des Volleigentums der Güter unter Abzug des Niessbrauchwertes, welcher nach c) bestimmt wird.
Wenn jedoch der ermässigte Satz nach Art. 131bis auf eine Schenkung des blossen Eigentums an beweglichen Gütern angewandt wird, deren Niessbrauch vom Schenker vorbehalten wird, ist die Besteuerungsgrundlage der Verkehrswert des Volleigentums der Güter.
e) Betrifft die Schenkung eine Leibrente oder eine lebenslängliche Pension, so beruht die Steuer auf dem Ergebnis aus der Multiplikation des jährlichen Betrags der Leistung mit dem in der Tabelle von Art. 47 Absatz 1 angeführten Koeffizienten, wobei das Alter des Begünstigten am Tage der Schenkungsurkunde zu berücksichtigen ist.
f) Betrifft die Schenkung eine tilgungsfreie Rente, so beruht die Steuer auf dem zwanzigfachen jährlichen Betrag der Rente. »
Art. 7 - Art. 134 desselben Gesetzbuches wird mit folgenden Absätzen ergänzt:
"Insoweit die Schenkung dem Tarif nach Art. 131 unterliegt, wird die Auflage ebenfalls bei der Drittperson als Schenkung besteuert nach den in Art. 131 festgelegten Tarifen.
"Insoweit die Schenkung dem Tarif nach Art. 131ter unterliegt, wird die Auflage ebenfalls bei der Drittperson als Schenkung besteuert nach den in Art. 131ter festgelegten Tarifen..".
Art. 8 - In Art. 135 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Art. 21 des Königlichen Erlasses Nr. 12 vom 18. April 1967, und abgeändert durch Art. 158 1° des Gesetzes vom 22. Dezember 1989, durch Art. 2 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2000 und durch Art. 42 5° des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 2001 wird der Wortlaut "ermittelten Steuer" durch den Wortlaut "nach Art. 131 ermittelten und nach Art. 131ter ermittelten Steuer" ersetzt.
Art. 9 - In Art. 136 Absatz 4 desselben Gesetzbuches wird das Wort "legitimen" gestrichen.
Art. 10 - Art. 137 desselben Gesetzbuches wird folgenderweise abgeändert:
1° das Wort "Schenkung" wird durch den Wortlaut "der Steuer gemäss Art. 131 oder 131ter unterliegende Schenkung" ersetzt,
2° das Wort "Schenkungen" wird durch den Wortlaut "der Steuer gemäss Art. 131 oder 131ter unterliegenden Schenkungen" ersetzt;
Art. 11 - Art. 1381 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch Art. 160 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989, durch Art. 2 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2000 und durch Art. 42, 5° des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 2001, wird folgenderweise abgeändert:
1° in Absatz 1,
- der Wortlaut "Schenkungsurkunden" wird durch den Wortlaut "der Steuer gemäss Art. 131 und Art. 131ter unterliegenden Schenkungsurkunden" ersetzt;
- das Wort "Schenkungen" wird durch den Wortlaut "der Steuer gemäss Art. 131 oder 131ter unterliegende Schenkungen" ersetzt;
2° in Absatz 3 wird der Wortlaut "Angaben" durch den Wortlaut "Angaben betreffend der Steuer gemäss Art. 131 oder Art. 131ter unterliegende Schenkungsurkunden" ersetzt.
Art. 12 - In Art. 139 desselben Gesetzbuchs wird der Wortlaut "des Verwandtschaftsgrads" durch den Wortlaut "des Verwandtschaftsgrads oder des Verschwägerungsverhältnisses bzw. des gesetzlichen Zusammenwohnverhältnisses" ersetzt.
Art. 13 - In Art. 140 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 12. April 1957, Art. 4 des Königlichen Erlasses vom 12. September 1957, Art. 4 des Königlichen Erlasses vom 27. Juli 1961, Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 1970, Art. 161 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989, Art. 13 des Gesetzes vom 20. Juli 1990, Art. 43 des Gesetzes vom 2. Mai 2002 für nichtig erklärt durch das Urteil Nr. 45/2004 des Schiedshofs vom 17. März 2004, und Art. 12 des Programmdekrets vom 18. Dezember 2003 werden folgende Änderungen vorgenommen:
1° der Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Die je nach Fall in Art. 131 oder Art. 131bis bestimmten Steuern werden auf folgende Sätze ermässigt:
1° 5,5% für Schenkungen an:
- die in der Wallonischen Region liegenden Provinzen, Gemeinden, provinzialen und kommunalen öffentlichen Einrichtungen, Interkommunalen und autonomen Gemeinderegien;
- die von der "Société wallonne du Logement" (Wallonische Wohnungsbaugesellschaft) anerkannten Gesellschaften;
- den "Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie" (Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie);
- die Einrichtungen mit sozialem Zweck im Sinne von Art. 191 des Wallonischen Wohngesetzbuches, die von der Wallonischen Regierung als Agentur für soziale Wohnungen, Wohnviertelregie oder Vereinigung zur Förderung des Wohnungswesens zugelassen sind;
1°bis 0% für Schenkungen an:
- die Wallonische Region, die französische Gemeinschaft und die deutschsprachige Gemeinschaft;
- die juristischen Personen öffentlichen Rechts, die durch ein Dekret der Räte der im ersten Gedankenstrich genannten Region und Gemeinschaften geschaffen wurden;
2° 7% für Schenkungen, einschliesslich der unentgeltichen Einbringungen, an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungszweck, Krankenkassen oder nationale Krankenkassenverbände, Berufsverbände und internationale Vereinigungen ohne Gewinnerzielungszweck, gemeinnützige Stiftungen und Privatstiftungen;
3° 100 Euro für Schenkungen, einschliesslich der unentgeltichen Einbringungen, an die unter 2° erwähnten Stiftungen oder juristischen Personen, wenn der Schenker selbst eine dieser Stiftungen oder juristischen Personen ist;
4° 1,10% für Schenkungen, einschliesslich der unentgeltichen Einbringungen, von Gemeinden an die von ihnen in der Form einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungszweck, in Ausführung eines von der Aufsichtsbehörde genehmigten finanziellen Sanierungsplans geschaffenen Pensionfonds;
2° In Absatz 2 wird der Wortlaut "in Absatz 1 1°, 2°, 3° und 4° erwähnten Ermässigungen" durch den Wortlaut "in Absatz 1 2°, 3° und 4° erwähnten Ermässigungen" ersetzt. Der Wortlaut "und an die Stiftungen im Sinne von Absatz 1 2°" wird nach "an die juristischen Personen" eingefügt.
In Absatz 2 wird der Wortlaut "die juristische Person" durch den Wortlaut "die juristische Person oder die Stiftung" ersetzt;
3° in Absatz 2, b.,
- wird der Wortlaut "die juristische Person" durch den Wortlaut "die juristische Person oder die Stiftung" ersetzt.
Danach wird der folgende Absatz eingefügt:
"wenn der Schenkungsempfänger eine Privatstiftung ist, muss diese Privatstiftung in Abweichung mit dem Vorhergehenden jedoch zum Zeitpunkt der Schenkung an diesem Sitz als hauptsächliche Tätigkeit und uneigennützig Zielsetzungen sozialer Art verfolgen;";
- In Absatz 2, c wird der Wortlaut "die juristische Person" durch den Wortlaut "die juristische Person oder die Stiftung" ersetzt; danach wird der Wortlaut "Wenn die erwähnte juristische Person als Schenkungsempfänger" durch den Wortlaut "Wenn der Schenkungsempfänger" ersetzt.
4° Dieser Artikel wird mit folgendem Absatz ergänzt:
"Wenn der in den ersten beiden Absätzen erwähnte Schenkungsempfänger eine Privatstiftung ist, die in Belgien oder im Ausland in Ubereinstimmung mit dem Gesetz des Staates, dem sie unterliegt, ordnungsgemäss gebildet wurde, unterliegt die Anwendung des ermässigten Satzes der Hinterlegung durch die Stiftung einer Bescheinigung über ihre Zulassung als Einrichtung mit sozialem Charakter; diese Bescheinigung ist beim Finanzminister der Wallonischen Region zu beantragen und gleichzeitig mit der Urkunde, in der die Schenkung erwähnt ist, einzureichen. Die Regierung der Wallonischen Region bestimmt die Modalitäten für den Antrag dieser Zulassung. »
KAPITEL II - Anpassung der Tarife der Erbschaftssteuer
Art. 14 - Artikel 54, 1° des Erbschaftssteuergesetzbuches, ersetzt durch Art. 3 des Dekrets vom 22. Oktober 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"1° was von einem gesetzlich zur Erbfolge berufenen Erben in gerader Linie oder zwischen Ehepartnern oder zwischen gesetzlich zusammenwohnenden Partnern im Sinne von Artikel 48 erhalten wird:
- in Höhe eines Betrags von 12.500,00 Euro;
- in Höhe eines zusätzlichen Betrags von 12.500,00 Euro, wenn das von diesem Anspruchsberechtigten erhaltene netto Erbteil 125.000,00 Euro nicht übersteigt.
Der befreite Gesamtbetrag wird zugunsten der Kinder des Verstorbenen, die das Alter von einundzwanzig Jahren noch nicht erreicht haben, um 2.500,00 Euro für jedes volle Jahr bis zum Erreichen ihres einundzwanzigsten Lebensjahres und zugunsten des hinterbliebenen Ehepartners bzw. gesetzlich zusammenwohnenden Partners, um die Hälfte der zusätzlichen Abschläge der gemeinsamen Kinder erhöht.
Der befreite, ggf. erhöhte Gesamtbetrag wird vorrangig den aufeinanderfolgenden Raten des der Erbschaftssteuer unterliegenden netto Erbteils an einem im spezifischen Tarif von Art. 60ter erwähnten Immobiliengut angerechnet, wobei bei der niedrigsten Rate angefangen wird; der Restbetrag wird ggf. den aufeinanderfolgenden Raten des netto Erbteils an den anderen Gütern, die dem Normaltarif im Sinne von Art. 48, Tabelle I unterliegen, wobei bei der niedrigsten Rate angefangen wird;".
Art. 15 - Art. 55 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Art. 55 - Die folgenden Vermächtnisse sind von der Erbschaftssteuer und Ubertragungssteuer von Todes wegen befreit:
- Vermächtnisse an die Wallonische Region, die französische Gemeinschaft und die deutschsprachige Gemeinschaft;
- Vermächtnisse an die juristischen Personen öffentlichen Rechts, die durch ein Dekret der Räte der im ersten Gedankenstrich genannten Region und Gemeinschaften geschaffen wurden."
Art. 16 - Art. 59 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Art. 59 - Die Erbschaftssteuer und Ubertragungssteuer von Todes wegen werden herabgesetzt:
1° auf 5,5% für Vermächtnisse an:
- die in der Wallonischen Region liegenden Provinzen, Gemeinden, provinzialen und kommunalen öffentlichen Einrichtungen, Interkommunalen und autonomen Gemeinderegien;
- die von der "Société wallonne du Logement" (Wallonische Wohngunsbaugesellschaft) anerkannten Gesellschaften;
- den "Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie" (Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie);
- die Einrichtungen mit sozialem Zweck im Sinne von Art. 191 des Wallonischen Wohngesetzbuches, die von der Wallonischen Regierung als Agentur für soziale Wohnungen, Wohnviertelregie oder Vereinigung zur Förderung des Wohnungswesen zugelassen sind;
2° auf 7% für Vermächtnisse an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungszweck, Krankenkassen oder nationale Krankenkassenverbände, Berufsverbände und internationale Vereinigungen ohne Gewinnerzielungszweck, gemeinnützige Stiftungen und Privatstiftungen."
Art. 17 - Art. 60 desselben Gesetzbuches wird folgenderweise abgeändert:
1° in § 1 wird der Wortlaut "Die Artikel 55 und 59 sind nur" durch "Art. 59 ist nur" ersetzt;
2° § 2, Absatz 1, b., wird mit folgendem Absatz ergänzt:
"wenn diese juristische Person eine Privatstiftung ist, muss diese Privatstiftung in Abweichung mit dem Vorhergehenden jedoch an diesem Sitz und zum Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls, als hauptsächliche Tätigkeit und uneigennützig, Zielsetzungen sozialer Art verfolgen;";
3° dieser Artikel wird mit dem folgenden Paragraphen ergänzt:
"§ 3 - Wenn die in § 1 erwähnte juristische Person eine Privatstiftung ist, die in Belgien oder im Ausland in Ubereinstimmung mit dem Gesetz des Staates, dem sie unterliegt, ordnungsgemäss gebildet wurde, unterliegt die Anwendung des ermässigten Satzes der Hinterlegung durch die Stiftung einer Bescheinigung über die Zulassung dieser Stiftung als Einrichtung mit sozialem Charakter; diese Bescheinigung ist beim Finanzminister der Wallonischen Region zu beantragen und gleichzeitig mit der Erklärung, in der das erhaltene Vermächtnis erwähnt ist, einzureichen. Die Regierung der Wallonischen Region bestimmt die Modalitäten für den Antrag dieser Zulassung."
Art. 18 - Ein Artikel 60ter mit folgendem Wortlaut wird in dieses Gesetzbuch eingefügt:
"Art. 60ter - § 1 - Wenn das Vermächtnis der verstorbenen Person mindestens einen Volleigentumsanteil in der Immobilie umfasst, wo der Verstorbene seit mindestens fünf Jahren am Datum des Todesfalls seinen Hauptwohnsitz hatte, und diese Immobilie, die ganz oder teilweise zu Wohnungszwecken bestimmt ist und in der Wallonischen Region liegt, von einem Erben, einem Vermächtnisnehmer oder einem Schenkungsempfänger in direkter Linie, dem Ehepartner oder dem gesetzlich zusammenwohnenden Partner des Verstorbenen erworben wird, so wird die Erbschaftssteuer, die auf den Nettowert seines Anteils in dieser Wohnung anwendbar ist, nach dem in der nachstehenden Tabelle angeführten Tarif festgelegt.
In der Tabelle gelten:
unter Buchstabe a : der auf die entsprechende Rate anwendbare Prozentsatz;
unter Buchstabe b : der Gesamtbetrag der Steuer auf die vorigen Raten.
Nachschlagen tabelle : siehe Bild
§ 2 - Zur Anwendung dieser Bestimmung besteht der Beweis der Tatsache, dass der Verstorbene seinen Hauptwohnsitz in dem betreffenden Immobiliengut hatte, vorbehaltlich des Gegenbeweises aus einem Auszug aus dem Bevölkerungs- oder Fremdenregister.
Der Vorteil des ermässigten Tarifs wird erhalten, auch wenn der Verstorbene seinen Hauptwohnsitz in dem betreffenden Immobiliengut aus höherer Gewalt oder aus zwingenden Gründen gesundheitlicher, familiärer, beruflicher oder sozialer Art nicht hat behalten können.
Unter zwingendem Grund gesundheitlicher Art im Sinne des vorliegenden Artikels versteht man insbesondere einen Zustand, in dem seitens des Verstorbenen, seines Ehepartners, seines gesetzlich zusammenwohnenden Partners, seiner Kinder oder der Kinder seines Ehepartners oder seines gesetzlich zusammenwohnenden Partners ein Pflegebedürfnis vorliegt, das nach dem Kauf der Wohnung aufgetreten ist, und diesen Verstorbenen in die Unmöglichkeit versetzt hat, in der betreffenden Wohnung zu bleiben, selbst mit der Hilfe seiner Familie oder eines Familienhilfedienstes.
§ 3 - Unter Nettowert versteht man den Wert des Anteils in der in § 1 erwähnten Wohnung, abzüglich des Restbetrags der Schulden und der Begräbniskosten nach Anrechnung auf die Güter im Sinne von Art. 60bis, wie in Art. 60bis § 2 vorgesehen, unter Ausschluss derjenigen Schulden, die sich spezifisch auf andere Güter beziehen."
Art. 19 - In Art. 66bis des Erbschaftssteuergesetzbuches, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 3. Juli 1939, wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Die Bestimmung von Absatz 1 ist nicht anwendbar:
1° auf Schenkungen von beweglichen Gütern, die Gegenstand der proportionalen Steuer gemäss Art. 131bis des Gesetzbuches über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren waren;
2° auf Schenkungen von Betrieben, die Gegenstand der ermässigten Steuer im Sinne von Art. 140bis des Gesetzbuches über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren waren. »
Art. 20 - Art. 66ter des Erbschaftssteuergesetzbuches, eingefügt durch das Dekret vom 17. Dezember 1997, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 66ter - Im Falle der Anwendung von Art. 60ter werden die Anteile der Erbberechtigten in den in diesem Artikel erwähnten Nettowerten ihrem Anteil im steuerpflichtigen Wert der anderen Güter zugefügt, zwecks der Anwendung des progressiven Tarifs von Art. 48 auf die Ubertragung dieser anderen Güter.
KAPITEL III - Vereinfachung der Ubertragung von Betrieben, was die Erbschaftssteuer und die Schenkungssteuer betrifft
Abschnitt 1 - Ubertragung von Betrieben und Schenkungssteuer
Art. 21 - Art. 140bis des Gesetzbuches über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert durch das Programmdekret vom 3. Februar 2005, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Art. 140bis - § 1 - In Abweichung von Art. 131 und 131bis wird die Schenkungssteuer auf 0% herabgesetzt für die Schenkungen von Betrieben, wenn diese durch eine authentische Urkunde festgestellten Schenkungen Folgendes betreffen:
1° die unentgeltliche Ubertragung eines dinglichen Rechts an Gütern, die ein Gesamtvermögen, einen Tätigkeitsbereich oder ein Handelsgeschäft bilden, mittels deren der Schenker, ob allein oder mit anderen Personen, am Tag der Schenkung eine industrielle, gewerbliche, handwerkliche, landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Tätigkeit, einen freien Beruf oder einen Posten oder ein Amt ausübt.
Die in Art. 131 festgelegte Steuer bleibt jedoch anwendbar auf die Ubertragungen von dinglichen Rechten an Immobiliengütern, die zum Zeitpunkt der authentischen Schenkungsurkunde völlig zu Wohnungszwecken bestimmt sind. Die in Art. 131 festgelegte Steuer bleibt ebenfalls anwendbar auf die Ubertragungen von dinglichen Rechten an Immobiliengütern, die zum Zeitpunkt der authentischen Schenkungsurkunde teilweise zu Wohnungszwecken bestimmt sind, und zwar im Verhältnis des Verkehrswerts desjenigen Teils der Immobilie, der zu Wohnungszwecken bestimmt ist, zum gesamten Verkehrswert der Immobilie;
2° die unentgeltliche Ubertragung eines dinglichen Rechts an:
a) den Anteilen einer Gesellschaft, deren effektiver Direktionssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union liegt und die entweder selbst, oder zusammen mit ihren Filialen als hauptsächliche Tätigkeit eine industrielle, kaufmännische, handwerkliche, landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Tätigkeit, einen freien Beruf oder einen Posten oder ein Amt ausüben, auf einer konsolidierten Grundlage für die Gesellschaft und ihre Filialen, für das laufende Rechnungsjahr der Gesellschaft und für jedes der letzten beiden am Tag der authentischen Schenkungsurkunde abgeschlossenen Rechnungsjahre der Gesellschaft;
b) Forderungen gegenüber einer im vorigen Punkt a) erwähnten Gesellschaft.
§ 2 - Die Ermässigung der in § 1 festgesetzten Steuer unterliegt den folgenden Bedingungen, die alle erfüllt werden müssen:
1° es muss sich um einen Betrieb handeln:
- der entweder am Datum der authentischen Schenkungsurkunde in der Wallonie beim Landesamt für soziale Sicherheit registriertes Personal beschäftigt,
- oder in dem am Datum der authentischen Schenkungsurkunde der oder die Betreiber und deren Ehepartner, deren gesetzlich zusammenwohnender Partner, deren Verwandte im ersten Grad und deren Verschwägerte die einzigen im Betrieb beschäftigten Arbeitskräfte sind, bei einer in Artikel 20 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Organisierung des Sozialstatuts der Selbstständigen erwähnten Sozialversicherungskasse für Selbständige beitragspflichtig sind und ihre Beiträge im Rahmen des Sozialstatuts der Selbstständigen ordnungsgemäss entrichtet haben;
2° wenn es sich um in § 1 2° erwähnte Anteile und Forderungen handelt:
- die Gesamtheit der übertragenen Anteile muss am Tag der authentischen Schenkungsurkunde mindestens 10% der Stimmrechte bei der Generalversammlung darstellen;
- falls die Gesamtheit der übertragenen Anteile weniger als 50% der Stimmrechte bei der Generalversammlung entspricht, muss ausserdem ein Kapitalbeteiligungsvertrag abgeschlossen werden, der mindestens 50% der Stimmrechte bei der Generalversammlung betrifft und eine Mindestdauer von fünf Jahren ab der authentischen Schenkungsurkunde hat. In diesem Kapitalbeteiligungsvertrag verpflichten sich die Parteien, die in 140quinquies § 1 erwähnten Bedingungen einzuhalten;
3° der Schenkungsempfänger, der die Anwendung des ermässigten Steuersatzes beantragt, muss im Text oder am Fuss der Urkunde angeben, dass alle Bedingungen dieses Artikels erfüllt sind, und der Urkunde eine unterschriebene Erklärung, deren Muster von der Wallonischen Regierung festgelegt wird, sowie die betreffenden Beilagen beifügen; wenn die Urkunde mehrere Fortsetzer betrifft, können diese eine gemeinsame Erklärung abgeben, die von jedem Fortsetzer unterzeichnet wird.
Zur Anwendung des vorliegenden Unterabschnitts wird dieser Schenkungsempfänger, der die Anwendung des ermässigten Steuersatzes beantragt, "Fortsetzer" genannt.
§ 3 - Unter "Anteilen" versteht man:
a. die Aktien, Gewinnanteile, Zeichnungsrechte und Anteile einer Gesellschaft;
b. die Zertifikate, die sich auf unter a. erwähnte Anteile beziehen:
- wenn sie von juristischen Personen ausgegeben werden, die ihren Sitz in einem der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes haben und die Eigentümer der Anteile sind, auf welche die Zertifikate sich beziehen;
- wenn der Emittent der Zertifikate alle mit den Anteilen, auf die sie sich beziehen, verbundenen Rechte ausübt, dies einschliesslich des Stimmrechts;
- und wenn dieses Zertifikate das Recht zum Vorteil seines Eigentümers feststellt, von dem Emittenten, der Eigentümer der Anteile ist, jeden Erlös und jeden Ertrag anzufordern, der mit den durch den Zertifizierungsvorgang betroffenen Anteilen verbunden ist.
§ 4 - Unter "Forderungen" versteht man jedes Gelddarlehen, durch Anteile vertreten oder nicht, das vom Schenker an eine Gesellschaft gewährt worden ist, von welcher er Anteile besitzt, wenn dieses Darlehen direkt mit den Bedürfnissen der industriellen, kaufmännischen, handwerklichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit oder mit der mit einem freien Beruf, einem Amt oder einem Posten verbundenen Tätigkeit verbunden ist, ausgeübt entweder durch die Gesellschaft selbst, oder durch die Gesellschaft und ihre Filialen.
Die vorerwähnten Forderungen sind jedoch ausgeschlossen, wenn der gesamte Nennbetrag der Forderungen den Teil des Gesellschaftskapitals, der tatsächlich eingezahlt worden ist und der nicht Gegenstand einer Verringerung oder einer Rückzahlung durch den Schenker zum Zeitpunkt der authentischen Schenkungsurkunde gewesen ist, überschreitet. Die Gewinne, die keine verteilten und als solche besteuerten Gewinne sind und die dem Kapital hinzugefügt werden, werden nicht als eingezahltes Kapital betrachtet. »
Art. 22 - A. In Art. 140ter, 3°, dritter Strich, a), desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert durch das Programmdekret vom 3. Februar 2005 wird das Wort "Aktien" vor den Wortlaut "oder Anteile", die" eingefügt.
B. Der selbe Artikel 140ter desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.
Art. 23 - In Art. 140quater desselben Gesetzbuchs, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird der Wortlaut "in Art. 140bis und 140ter " durch den Wortlaut "in Art. 140bis " ersetzt;
Art. 24 - Art. 140quinquies desselben Gesetzbuchs, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert durch das Programmdekret vom 3. Februar 2005, dessen aktueller Wortlaut den § 2 bilden wird, wird folgenderweise abgeändert:
1° es wird ein § 1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"§ 1 - Der ermässigte Steuersatz gemäss Art. 140bis wird nur unter folgenden Bedingungen aufrechterhalten:
1° der Betrieb setzt eine Tätigkeit fort während mindestens fünf Jahren ab dem Datum der authentischen Schenkungsurkunde, entweder als der Betrieb im Sinne von Art. 140bis, § 1 1°, oder als die Gesellschaft selbst, oder die Gesellschaft und ihre Filialen im Sinne von Art. 140bis, § 1 2°, a) ;
2° die Gesamtanzahl der Arbeitnehmer im Betrieb in der Wallonie und der Selbstständigen, die hauptberuflich mit dem Betrieb in der Wallonie verbunden sind und die ihre Beiträge im Rahmen des Sozialstatuts der Selbstständigen ordnungsgemäss entrichten, in Vollzeiteinheiten ausgedrückt und mindestens einer Vollzeiteinheit gleich, wird wenigstens zu 75% erhalten, und zwar von Jahr zu Jahr während der ersten fünf Jahre ab der authentischen Schenkungsurkunde, entweder seitens des in Art. 140bis § 1 1° erwähnten Betriebs oder seitens der Gesellschaft selbst, oder der Gesellschaft und ihrer Filialen im Sinne von Art. 140bis § 1 2°, a) ;
Wenn die erreichte Gesamtzahl eine Einheit übertrifft und keine ganze Zahl ist, wird sie auf die höhere oder untere Einheit auf- bzw. abgerundet, je nachdem die erste Dezimale mindestens 5 ist oder nicht;
3° die Guthaben, die in eine Tätigkeit, einen freien Beruf oder einen Posten bzw. ein Amt im Sinne von Art. 140bis, § 1, 1° investiert wurden, oder das Betriebskapital einer Gesellschaft im Sinne von Art. 140bis, § 1, 2°, nehmen nicht ab infolge Abhebungen oder Ausschüttungen im Lauf der ersten fünf Jahre ab dem Datum der authentischen Schenkungsurkunde;
4° der effektive Direktionssitz der Gesellschaft wird innerhalb fünf Jahren ab der authentischen Schenkungsurkunde nicht in einen Nicht-Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegt;
5° die Fortsetzer, die die Zahlung der Steuer im Sinne von Art.140sexies nicht angeboten haben, stellen am Ablauf des fünfjährigen Zeitraums nach dem Tod gemäss den oben erwähnten Pos. 1° bis 4° dem Einnehmer des Büros, wo die Urkunde regisitriert wurde, eine unterschriebene Erklärung zu, in der bescheinigt wird, dass die oben erwähnten Bedingungen nach Pos. 1° bis 4° und Absatz 2 noch immer erfüllt sind. Die Regierung der Wallonischen Region bestimmt die Modalitäten für diese Erklärung sowie die Schriftstücke, die ihr beizufügen sind.
Was die dinglichen Rechte an Immobiliengütern betrifft, die mit dem Vorteil des ermässigten Steuersatzes gemäss Art.140bis, § 1 1°, übertragen werden, wird dieser ermässigte Steuersatz nur dann erhalten, wenn diese Immobiliengüter ganz oder teilweise während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren ab der authentischen Schenkungsurkunde nicht zu Wohnungszwecken dienen. Im Falle einer neuen teilweisen Bestimmung zu Wohnungszwecken des mit dem Vorteil des ermässigten Steuersatzes übertragenen Immobilienguts, wird der ermässigte Steuersatz nur im Masse des Verhältnisses des Verkehrswerts des Teils des Immobilienguts, der neuerdings zu Wohnungszwecken bestimmt wird, zum Verkehrswert des gesamten mit dem Vorteil des ermässigten Steuersatzes übertragenen Immobilienguts zurückgenommen. »
2° § 2 wird wie folgt abgeändert:
- in Absatz 1 wird der Wortlaut "des Schenkungsempfängers, wenn dieser:" durch folgenden Wortlaut ersetzt: "des Fortsetzers, ab dem Zeitpunkt, wo die in § 1 erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, es sei denn der Fortsetzer hat vor diesem Moment die Möglichkeit genutzt, die Zahlung der geschuldeten Steuer gemäss Art. 140sexies anzubieten.";
- in Absatz 1 werden die Pos a), b) und c) ausser Kraft gesetzt;
- die Absätze 2 und 3 werden ausser Kraft gesetzt.
Art. 25 - Art. 140sexies desselben Gesetzbuchs, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert durch das Programmdekret vom 3. Februar 2005, wird folgenderweise abgeändert:
1° das Wort "Schenkungsempfänger" wird durch das Wort "Fortsetzer" ersetzt;
2° der Wortlaut "die Tätigkeit muss fortgesetzt werden oder das dingliche Recht an den Aktien oder Anteilen muss aufrechterhalten werden" wird durch den Wortlaut "die Bedingungen von Art. 140quinquies, § 1 aufrecht erhalten werden müssen und bevor der in Art. 140quinquies, § 2 erwähnte Zeitpunkt eintrifft".
Art. 26 - Art. 140septies desselben Gesetzbuchs, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert durch das Programmdekret vom 3. Februar 2005, wird ausser Kraft gesetzt.
Art. 27 - Art. 140octies desselben Gesetzbuchs, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert:
1° in Absatz 1 wird der Wortlaut "in Art. 140quinquies " durch den Wortlaut "in Art. 140quinquies, § 2," ersetzt;
2° in Absatz 2 wird das Wort "Schenkungsempfänger" durch das Wort "Fortsetzer" ersetzt.
Abschnitt 2 - Ubertragung von Betrieben und Erbschaftssteuer
Art. 28 - Art. 48-2 des Erbschaftssteuergesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1980, und abgeändert durch das Dekret vom 14. November 2001 und den Erlass der Wallonischen Regierung vom 20. Dezember 2001, wird ausser Kraft gesetzt.
Art. 29 - Art. 60bis desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Art. 60bis - § 1. In Abweichung von Art. 48 werden die Erbschaftssteuer und die Ubertragungssteuer im Todesfall für den Erwerb eines Nettoanteils in einem Betrieb auf 0% herabgesetzt, wenn die Erbschaft oder die eheliche güterrechtliche Auseinandersetzung in Folge des Sterbefalls:
1° ein dingliches Recht an Gütern, die ein Gesamtvermögen, einen Tätigkeitsbereich oder ein Handelsgeschäft bilden, umfasst, mittels deren der Erblasser, ob allein oder mit anderen Personen, am Tag des Todes eine industrielle, gewerbliche, handwerkliche, landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Tätigkeit, einen freien Beruf oder einen Posten oder ein Amt ausübte.
Die in Art. 48 festgelegte Steuer bleibt jedoch anwendbar auf die Ubertragungen von dinglichen Rechten an Immobiliengütern, die zum Zeitpunkt des Todes völlig zu Wohnungszwecken bestimmt waren. Die in Art. 48 festgelegte Steuer bleibt ebenfalls anwendbar auf die Ubertragungen von dinglichen Rechten an Immobiliengütern, die zum Zeitpunkt des Todes teilweise zu Wohnungszwecken bestimmt waren, im Verhältnis des Verkehrswerts desjenigen Teils der Immobilie, der zu Wohnungszwecken bestimmt ist, zum gesamten Verkehrswert der Immobilie;
2° ein dingliches Recht an Folgendem umfasst:
a) Anteilen einer Gesellschaft, deren effektiver Direktionssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union liegt und die entweder selbst, oder zusammen mit ihren Filialen als hauptsächliche Tätigkeit eine industrielle, kaufmännische, handwerkliche, landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Tätigkeit, einen freien Beruf oder einen Posten oder ein Amt ausübt, auf einer konsolidierten Grundlage für die Gesellschaft und ihre Filialen, für das laufende Rechnungsjahr der Gesellschaft und für jedes der letzten beiden, an dem Tag, an dem der Erblasser gestorben ist, abgeschlossenen Rechnungsjahre der Gesellschaft;
b) Forderungen gegenüber einer im vorigen Punkt a) erwähnten Gesellschaft.
§ 1bis - Die Ermässigung der in § 1 festgesetzten Steuer unterliegt den folgenden Bedingungen, die alle erfüllt werden müssen:
1° es muss sich um einen Betrieb handeln:
- der entweder am Datum des Sterbefalls in der Wallonie beim Landesamt für soziale Sicherheit registriertes Personal beschäftigt,
- oder in dem am Datum des Sterbefalls der oder die Betreiber und deren Ehepartner, deren gesetzlich zusammenwohnender Partner, deren Verwandte im ersten Grad und deren Verschwägerte die einzigen im Betrieb beschäftigten Arbeitskräfte sind, bei einer in Artikel 20 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Organisierung des Sozialstatuts der Selbstständigen erwähnten Sozialversicherungskasse für Selbständige beitragspflichtig sind und ihre Beiträge im Rahmen des Sozialstatuts der Selbstständigen ordnungsgemäss entrichtet haben;
2° wenn es sich um in § 1 2° erwähnte Anteile und Forderungen handelt:
- muss die Gesamtheit der übertragenen Anteile am Tag des Sterbefalls mindestens 10% der Stimmrechte bei der Generalversammlung entsprechen;
- falls die Gesamtheit der übertragenen Anteile weniger als 50% der Stimmrechte bei der Generalversammlung entspricht, muss ausserdem ein Kapitalbeteiligungsvertrag abgeschlossen werden, der mindestens 50% der Stimmrechte bei der Generalversammlung betrifft und eine Mindestdauer von fünf Jahren ab dem Sterbefall hat. In diesem Kapitalbeteiligungsvertrag verpflichten sich die Parteien, die in § 3 erwähnten Bedingungen einzuhalten;
3° müssen die Erben, Vermächtnisnehmer und Schenkungsempfänger, die die Anwendung des ermässigten Steuersatzes beantragen, spätestens gleichzeitig mit der Zustellung der Erfallanmeldung, dem zuständigen Einnehmer eine von der Regierung der Wallonischen Region gelieferte Bescheinigung übermitteln, in der bestätigt wird, dass die erforderlichen Bedingungen für die Erben, Vermächtnisnehmer und Schenkungsempfänger alle erfüllt sind.
Zur Anwendung des vorliegenden Artikels werden diese Erben, Vermächtnisnehmer und Schenkungsempfänger, die die Anwendung des ermässigten Steuersatzes beantragen und über diese Bescheinigung verfügen, "Fortsetzer" genannt.
Die Regierung der Wallonischen Region bestimmt die Modalitäten für den Antrag und die Ausstellung dieser Bescheinigung sowie die Schriftstücke, die ihr beizufügen sind.
§ 1ter - Unter "Anteilen" versteht man:
a. die Aktien, Gewinnanteile, Zeichnungsrechte und Anteile einer Gesellschaft;
b. die Zertifikate, die sich auf unter a. erwähnte Anteile beziehen.:
- wenn sie von juristischen Personen ausgegeben werden, die ihren Sitz in einem der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes haben und Eigentümer der Anteile sind, auf welche die Zertifikate sich beziehen;
- wenn der Emittent der Zertifikate alle mit den Anteilen, auf die sie sich beziehen, verbundenen Rechte ausübt, dies einschliesslich des Stimmrechts;
- und wenn dieses Zertifikat das Recht zum Vorteil seines Eigentümers feststellt, von dem Emittenten, der Eigentümer der Anteile ist, jeden Erlös und jeden Ertrag anzufordern, der mit den durch den Zertifizierungsvorgang betroffenen Anteilen verbunden ist.
§ 1quater - Unter "Forderungen" versteht man jedes Gelddarlehen, durch Anteile vertreten oder nicht, das vom Verstorbenen an eine Gesellschaft gewährt worden ist, von welcher er Anteile besitzt, wenn dieses Darlehen direkt mit den Bedürfnissen der industriellen, kaufmännischen, handwerklichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit oder mit der mit einem freien Beruf, einem Amt oder einem Posten verbundenen Tätigkeit verbunden ist, ausgeübt entweder durch die Gesellschaft selbst oder durch die Gesellschaft selbst und ihre Filialen.
Die vorerwähnten Forderungen sind jedoch ausgeschlossen, wenn der gesamte Nennbetrag der Forderungen den Teil des Gesellschaftskapitals, der tatsächlich eingezahlt worden ist und der nicht Gegenstand einer Verringerung oder einer Rückzahlung durch den Verstorbenen zum Zeitpunkt des Sterbefalls gewesen ist, überschreitet. Die Gewinne, die keine verteilten und als solche besteuerten Gewinne sind und die dem Kapital hinzugefügt werden, werden nicht als eingezahltes Kapital betrachtet.
§ 2 - Unter Nettoanteil versteht man den Wert der gesamten dinglichen Rechte an den in § 1 1° erwähnten Gütern, oder der Wert der dinglichen Rechte an den in § 1 2° erwähnten Anteilen und Forderungen, abzüglich der Schulden und der Begräbniskosten, mit Ausnahme:
- der Schulden, die sich spezifisch auf andere Güter beziehen, als diejenigen, die unter Anwendung des ermässigten Steuersatzes übertragen wurden;
- der Schulden, die sich spezifisch auf ein Immobiliengut beziehen, das aufgrund seiner teilweisen Bestimmung zu Wohnungszwecken unter teilweisen Anwendung des ermässigten Steuersatzes übertragen wurde, dies im gleichen Verhältnis als dasjenige zwischen dem Anteil in diesem zu Wohnungszwecken gebrauchten Teil des Immobilienguts und dem gesamten Verkehrswert des Immobilienguts.
§ 3 - Der ermässigte Steuersatz gemäss § 1 wird nur unter folgenden Bedingungen aufrechterhalten:
1° der Betrieb setzt eine Tätigkeit fort während mindestens fünf Jahren ab dem Tod des Erblassers, entweder als der Betrieb im Sinne von § 1 1°, oder als die Gesellschaft selbst oder die Gesellschaft und ihre Filialen im Sinne von § 1, 2°, a) ;
2° die Gesamtanzahl der Arbeitnehmer und der Selbstständigen, die die in § 1bis erwähnten Bedingungen erfüllen, in Vollzeiteinheiten ausgedrückt und mindestens einer Vollzeiteinheit gleich, wird wenigstens zu 75% erhalten, und zwar im Durchschnitt von Jahr zu Jahr während der ersten fünf Jahre ab dem Tode des Erblassers, entweder seitens des in § 1 1° erwähnten Betriebs oder seitens der Gesellschaft selbst oder der Gesellschaft selbst und ihrer Filialen im Sinne von § 1 2°, a) ;
Wenn die erreichte Gesamtzahl eine Einheit übertrifft und keine ganze Zahl ist, wird sie auf die höhere oder untere Einheit auf- bzw. abgerundet, je nachdem die erste Dezimale mindestens 5 ist oder nicht;
3° die Guthaben, die in eine Tätigkeit, einen freien Beruf oder einen Posten bzw. ein Amt im Sinne von Art. 140bis, § 1 1° investiert wurden, oder das Betriebskapital einer Gesellschaft im Sinne von Art. 140bis, § 1 2°, nehmen nicht ab infolge Abhebungen oder Ausschüttungen im Laufe der ersten fünf Jahre ab dem Datum des Tods des Erblassers;
4° die Fortsetzer, die die Zahlung der Steuer im Sinne von § 5 nicht angeboten haben, übermitteln am Ablauf des fünfjährigen Zeitraums nach dem Tod gemäss den oben erwähnten Pos. 1° bis 3° eine unterschriebene Erklärung, in der bescheinigt wird, dass die oben erwähnten Bedingungen nach Pos. 1° bis 3° und Absatz 2 noch immer erfüllt sind. Die Regierung der Wallonischen Region bestimmt die Modalitäten für diese Erklärung sowie die Schriftstücke, die ihr beizufügen sind.
5° bei jedem Antrag der von der Wallonischen Regierung bestimmten Bediensteten im Laufe des fünfjährigen Zeitraums nach dem Tod im Sinne von Pos. 1° bis 3° übermitteln die Fortsetzer, die die Zahlung der Steuer im Sinne von § 5 nicht angeboten haben, am Ablauf des Monats nach dem Versand des Antrags, wobei diese Frist aus triftigen Gründen verlängert werden kann, die Schriftstücke, die beweisen, dass die notwendigen Bedingungen, um den ermässigten Steuersatz zu erhalten, noch immer erfüllt sind, wenn Indizien bestehen, aus denen geschlossen werden könnte, dass die Bedingungen im Sinne von Pos. 1° bis 3° hier oben oder von Absatz, nicht mehr erfüllt wären.
In dem Antrag werden die Indizien genannt, aus denen geschlossen werden könnte, dass die Bedingungen im Sinne von Pos. 1° bis 3° hier oben oder von Absatz 2, nicht mehr erfüllt wären.
Was die dinglichen Rechte an Immobiliengütern betrifft, die mit dem Vorteil des ermässigten Steuersatzes gemäss Art.140bis, § 1 1°, übertragen werden, wird dieser ermässigte Steuersatz nur dann erhalten, wenn diese Immobiliengüter ganz oder teilweise während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren ab dem Tod des Erblassers nicht zu Wohnungszwecken dienen. Im Falle einer neuen teilweisen Bestimmung zu Wohnungszwecken des mit dem Vorteil des ermässigten Steuersatzes übertragenen Immobilienguts, wird der ermässigte Steuersatz nur im Masse des Verhältnisses des Verkehrswerts des Teils des Immobilienguts, der neuerdings zu Wohnungszwecken bestimmt wird, zum Verkehrswert des gesamten mit dem Vorteil des ermässigten Steuersatzes übertragenen Immobilienguts zurückgenommen.
§ 4 - Ausser bei höherer Gewalt wird die gemäss Art. 48 bis 60 geschuldete Steuer zu Lasten der Fortsetzer ab dem Moment, wo die in § 3 erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, fällig ausser für die Fortsetzer, die die Möglichkeit genutzt haben, die Zahlung der geschuldeten Steuer gemäss Art. § 5, Absätze 1 und 2 vor diesem Moment anzubieten.
Wenn die gemäss Art. 48 bis 60 geschuldete Steuer in Anwendung des vorigen Absatzes fällig wird, müssen die Fortsetzer beim Büro, das die ermässigte Steuer eingetrieben hat, innerhalb der in Art. 40 erwähnten Frist ab dem Ablauf des Jahres, während dessen einer der Gründe für die Auferlegung dieser Steuer eingetreten ist, eine neue Erklärung im Sinne von Art. 37 hinterlegen.
§ 5 - Jeder Fortsetzer, der die Ermässigung des Steuersatzes in Anspruch genommen hat, kann die Zahlung der gemäss Art. 48 bis 60 geschuldeten Steuer anbieten vor dem Ablauf der fünfjährigen Frist, während deren die Bedingungen von § 3 erhalten werden müssen und vor dem Eintreten des Zeitpunkts, der in § 4, Absatz 1 erwähnt ist.
In diesem Fall muss der Fortsetzer beim Einregistrierungsbüro, das die ermässigte Steuer eingetrieben hat, eine neue Erklärung im Sinne von Art. 37 hinterlegen, in der die Konsistenz und der Wert der Güter bestimmt werden, für die er die innerhalb der gemäss Art. 48 bis 60 geschuldete Steuer begleichen möchte.
§ 6 - Die nach § 4 und § 5 vorgeschriebenen Erklärungen, die von dem oder den betroffenen Fortsetzern unterschrieben worden sind, werden in 2 Ausfertigungen ausgestellt, von denen eine im Einregistrierungsbüro bleibt, und die andere, welche mit einer Empfangsbestätigung dieser neuen Erklärung durch das Einregistrierungsbüro versehen wird, von dem oder den betroffenen Fortsetzern dem Dienst der Wallonischen Regierung, der die in § 1bis, 3° erwähnte Bescheinigung ausgestellt hat, zugesandt wird.
Die Erklärungen erwähnen den Namen, die Vornamen, das Geburts- und Sterbedatum und den letzten Wohnsitz des Erblassers, den neuen Tatbetand, der die Erhebung der Steuer gemäss Art. 48 bis 60 bestimmt, und alle Elemente, die für die Festsetzung der Steuer nötig sind. »
KAPITEL IV - Inkrafttreten
Art. 30 - Das vorliegende Dekret tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme
- seines Kapitels 3, das am 1. Januar 2006 in Kraft tritt.
- des Artikels 22, A, der am 1. Januar 2005 wirksam wird. »


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Veröffentlichung: 2006-01-30