15. DEZEMBER 2005 - Dekret zur Einführung verschiedener Abänderungen im Gesetzbuch über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren und im Erbschaftssteuergesetzbuch (1)
Der Wallonische Regionalrat
hat Folgendes angenommen und Wir, Regierung, sanktionieren es: KAPITEL I - Anpassung der Tarife
der Schenkungssteuer Artikel 1 - In Artikel 131 des Gesetzbuches über die Registrierungs-,
Hypotheken- und Kanzleigebühren, abgeändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 22. Dezember 1977, durch
Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2000, durch Artikel 42, 5° des Königlichen Erlasses vom
13. Juli 2001 und durch Art.1 des Programmdekrets vom 18. Dezember 2003, werden die letzten zwei Spalten
von Tabelle II durch Folgendes ersetzt: Unter allen anderen Personen a
b v.H. EUR 30 35 3.750,00 60 8.125,00 80 38.125,00 80
118.125,00 Art. 2 - Es wird ein Artikel 131bis mit folgendem Wortlaut in dieses Gesetzbuch
eingefügt: « Art. 131bis - § 1 - In Abweichung von Artikel 131 wird bei Schenkungen
unter Lebenden von beweglichen Gütern auf dem brutto Schenkungsanteil jedes Schenkungsempfängers eine
proportionale Steuer eingezogen, die sich auf Folgendes beläuft: 1° 3% für Schenkungen in direkter
Linie, zwischen Ehepartnern und zwischen gesetzlich zusammenwohnenden Partnern; 2° 5% für Schenkungen
zwischen Geschwistern, und zwischen Onkeln oder Tanten und Neffen oder Nichten; 3° 7% für Schenkungen
an andere Personen. § 2. - Betrifft die Schenkung Finanzinstrumente oder konnexe Finanzinstrumente
im Sinne von Artikel 2, 1° und 2° des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor
und die Finanzdienstleistungen ist der ermässigte Tarif im Sinne von § 1 nur anwendbar, wenn es
sich um folgende Finanzinstrumente handelt: 1° Finanzinstrumente oder konnexe Finanzinstrumente
(im Sinne des oben erwähnten Gesetzes vom 2. August 2002) einer Gesellschaft, deren effektiver Direktionssitz
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegen ist, und die entweder selbst, oder selbst mit ihren
Filialen zusammen, als hauptsächliche Tätigkeit eine industrielle, gewerbliche, handwerkliche, landwirtschaftliche
oder forstwirtschaftliche Tätigkeit, einen freien Beruf oder einen Posten oder ein Amt ausübt, auf einer
konsolidierten Grundlage für die Gesellschaft und ihre Filialen, für das laufende Rechnungsjahr der Gesellschaft
und für jedes der letzten beiden am Tag der Schenkungsurkunde abgeschlossenen Rechnungsjahre der Gesellschaft; in
diesem Fall muss der Schenkungsempfänger im Text der Urkunde angeben, dass alle Voraussetzungen des vorigen
Absatzes erfüllt sind; die Schenkungsempfänger, die die Anwendung dieser Bestimmung verlangen,
sind verpflichtet, vor Ort auf jede Aufforderung der Bediensteten der zuständigen Behörde den Gesellschaftszweck
je nach Fall der Gesellschaft oder ihrer Filialen mitzuteilen, sowie die Verteilung des Umsatzes der
Gesellschaft oder ihrer Filialen ggf. je nach ihren industriellen, gewerblichen, handwerklichen, landwirtschaftlichen
oder forstwirtschaftlichen Tätigkeiten, ihrem freien Beruf, Posten oder Amt, und ihren sonstigen Tätigkeiten
für das laufende Rechnungsjahr und für jedes der letzten beiden am Tag der Schenkungsurkunde abgeschlossenen
Rechnungsjahre; bei einer falschen Angabe ist der Tarif zum Normalsatz laut Artikel131 einforderbar,
nach Abzug der bereits gezahlten Steuer; 2° Finanzinstrumente oder konnexe Finanzinstrumente,
die bei Verhandlungen auf folgenden Märkten akzeptiert werden: auf einem in Belgien oder im Ausland organisierten
Markt, der im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes vom 2. August 2002 als geregelten Markt anerkannt wird,
oder auf einem Markt für Finanzinstrumente, der von einem vom Staat, in dem sich dieser Markt befindet,
anerkannten Marktunternehmen organisiert wird, oder auf einem Markt, der von einem Mitgliedstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums ausser Belgien in Anwendung von Artikel 1, 13 der Richtlinie 93/22/EWG
des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen als geregelten Markt anerkannt wird, oder
auf einem einem solchen Markt gleichwertigen Markt, der von einem Staat, der nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum
angehört, geregelt wird; 3° Staatspapiere im Sinne von Artikel 21, III des Erbschaftssteuergesetzbuchs. §
3 - Der Tarif von § 1 ist nicht anwendbar: 1° auf Schenkungen unter Lebenden, die ein
blosses Eigentum oder einen Niessbrauch an anderen beweglichen Gütern als denjenigen im Sinne von §
2 1°, 2° oder 3° betreffen; 2° auf Schenkungen unter Lebenden von beweglichen Gütern, die mit
einer aufhebenden Bedingung, die nicht diejenige im Sinne von Artikel 17 ist, oder mit einer aufschiebenden
Frist verbunden sind, es sei denn, diese Bedingung ist bereits erfüllt oder diese Frist ist zum Zeitpunkt
der Vorlage zur Einregistrierung abgelaufen. » Art. 3 - Es wird ein Artikel 131ter bis mit
folgendem Wortlaut in dasselbe Gesetzbuch eingefügt: « Art. 131ter - § 1 - In Abweichung
von Artikel 131 wird für Schenkungen in direkter Linie, zwischen Ehepartnern und zwischen gesetzlich
zusammenwohnenden Partnern, des Anteils, den der Schenker in Volleigentum in einem in der Wallonischen
Region gelegenen Immobiliengut besitzt, das ganz oder teilweise zu Wohnungszwecken bestimmt ist, und
in dem der Schenker am Datum der Schenkung seit mindestens fünf Jahren seinen Hauptwohnsitz hat, auf
dem brutto Schenkungsanteil jedes der Schenkungsempfänger, die die Anwendung dieser Bestimmung beantragen,
eine proportionale Steuer eingezogen, deren Betrag in folgender Tabelle angegeben wird. In
der Tabelle wird Folgendes angegeben: unter Buchstabe a : der auf die entsprechende Rate anwendbare
Prozentsatz; unter Buchstabe b : der Gesamtbetrag der Steuer auf die vorigen Raten. Nachschlagen
tabelle : siehe Bild
§ 2
- Zur Anwendung dieser Bestimmung besteht der Beweis der Tatsache, dass der Schenker seinen Hauptwohnsitz
in dem betreffenden Immobiliengut hatte, vorbehaltlich des Gegenbeweises aus einem Auszug aus dem Bevölkerungs-
oder Fremdenregister. Der Vorteil des ermässigten Tarifs wird erhalten, auch wenn der Schenker
seinen Hauptwohnsitz in dem betreffenden Immobiliengut aus höherer Gewalt oder aus zwingenden Gründen
gesundheitlicher, familiärer, beruflicher oder sozialer Art nicht hat behalten können. Unter
zwingendem Grund gesundheitlicher Art im Sinne des vorliegenden Artikels versteht man insbesondere einen
Zustand, in dem seitens des Schenkers, seines Ehepartners, seines gesetzlich zusammenwohnenden Partners,
seiner Kinder oder der Kinder seines Ehepartners oder seines gesetzlich zusammenwohnenden Partners ein
Pflegebedürfnis vorliegt, das nach dem Kauf der Wohnung aufgetreten ist, und diesen Schenker in die Unmöglichkeit
versetzt hat, in der betreffenden Wohnung zu bleiben, selbst mit der Hilfe seiner Familie oder eines
Familienhilfedienstes. § 3 - Für Schenkungen, die der in § 1 erwähnten Steuer
unterliegen, werden die Gegenstände, die einem Schenkungsempfänger in direkter Linie, zwischen Ehepartnern
und zwischen gesetzlich zusammenwohnenden Partnern geschenkt werden, von der Schenkungssteuer befreit: -
bis zu einem Höchstbetrag von 12.500,00 Euro; - bis zu einem zusätzlichen Betrag von 12.500,00
Euro, wenn der der Steuer im Sinne von § 1 unterliegende brutto Schenkungsanteil zu Gunsten dieses
Schenkungsempfängers 125.000,00 Euro nicht übersteigt. Der gesamte freigestellte Betrag wird
vorrangig den aufeinanderfolgenden Raten des der Steuer im Sinne von § 1 unterliegenden brutto
Schenkungsanteils angerechnet, wobei bei der niedrigsten Rate angefangen wird. » Art. 4 - In
Artikel 1322 Absatz 2 3° desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Artikel 157 des Gesetzes
vom 22. Dezember 1989 und abgeändert durch Artikel 2 des Dekrets vom 18. Dezember 2003 wird der Wortlaut
"oder hauptsächlich" zwischen "ausschliesslich" und "vom Adoptierenden" eingefügt. Art. 5 -
Ein Artikel 1323 mit folgendem Wortlaut wird in dieses Gesetzbuch eingefügt: «
Art. 1323 - Zur Anwendung des vorliegenden Abschnitts werden folgende Schenkungen Schenkungen
in direkter Linie gleichgestellt, unter der Voraussetzung, das der Betroffene die entsprechenden Belege
liefert: 1° die Schenkungen zwischen einer Person und einem Kind des Ehepartners oder des gesetzlich
zusammenwohnenden Partners dieser Person; diese Gleichstellung gilt auch wenn diese Schenkung nach dem
Tod dieses Ehepartners oder gesetzlich zusammenwohnenden Partners stattfindet; 2° die Schenkungen
zwischen einer Person und dem Kind, das diese Person als Pflegevater oder -mutter im Sinne von Artikel
1 5° des Dekrets vom 4. März 1991 über die Jugendhilfe, oder als Vormund, Gegenvormund oder Pflegevormund
im Sinne von Buch I, Titel X des Zivilgesetzbuchs erzogen hat, unter der Voraussetzung, dass das Kind,
bevor es das Alter von einundzwanzig Jahren erreicht hat, und während sechs ununterbrochenen Jahren,
ausschliesslich oder hauptsächlich von dieser Person, oder ggf. zusammen von dieser Person und ihrem
Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnenden Partner die Hilfe und Pflege erhalten hat, die Kinder normalerweise
von ihren Eltern erhalten. » Art. 5bis - In Artikel 133 desselben Gesetzbuches werden die
Absätze 2 bis 4 durch folgenden Absatz ersetzt: « In den folgenden Fällen wird die Besteuerungsgrundlage
jedoch wie folgt bestimmt: a) Betrifft die Schenkung an der Börse notierte Staatspapiere, wird
die Besteuerungsgrundlage durch den Wert bestimmt, der sich aus dem letzten Marktpreis ergibt, der auf
Befehl der Regierung vor dem Datum, wo die Steuer fällig wurde, veröffentlicht worden ist. b)
Betrifft die Schenkung den Niessbrauch oder das blosse Eigentum eines Immobiliengutes, so wird die Besteuerungsgrundlage
gemäss Artikel 47 bis 50 festgelegt. c) Betrifft die Schenkung den zugunsten des Schenkungsempfängers
oder eines Dritten eingeräumten Niessbrauch an beweglichen Gütern, so ist die Besteuerungsgrundlage der
Betrag, der sich aus der Multiplikation des jährlich vom Gute abgeworfenen Einkommens, das pauschal auf
4% des Verkehrswerts des Volleigentums der Güter festgelegt wird, mit dem Koeffizienten nach der Tabelle
von Artikel 47 Absatz 1 ergibt, wobei letzterer aufgrund des Alters der Person, zu deren Gunsten der
Niessbrauch gebildet wird, am Tag der Schenkungsurkunde festgelegt wird. Wird der Niessbrauch
an beweglichen Gütern für eine begrenzte Zeit eingeräumt, so ist die Besteuerungsgrundlage der Betrag,
der sich aus der Kapitalisierung des jährlichen Einkommens zu einem Satze von 4% ergibt, unter Berücksichtigung
der Dauer des Niessbrauchs aufgrund der Vereinbarung. Dieses jährliche Einkommen wird pauschal auf 4%
des Verkehrswerts des Volleigentums dieser Güter festgelegt. Der so errechnete Betrag der Besteuerungsgrundlage
darf jedoch folgende Beträge nicht überschreiten: entweder den nach dem vorigen Absatz festgelegten Wert,
wenn es sich um einen zugunsten einer natürlichen Person gebildeten Niessbrauch handelt, oder den Betrag
von zwanzigmal dem vorgenannten jährlichen Einkommen, wenn es sich um einen zugunsten einer juristischen
Person gebildeten Niessbrauch handelt. Auf keinen Fall darf dem Niessbrauch ein Wert zugeteilt
werden, der vier Fünftel des Verkehrswerts des Volleigentums der geschenkten beweglichen Güter übertrifft. Wenn
der Niessbrauch zugunsten von zwei oder mehr Personen mit Verleihung des Anwachsungs- oder Rückfallrechts
gebildet wurde, ist das Alter, das für die Bestimmung des in der Tabelle von Artikel 47 Absatz 1 angeführten
Koeffizienten zu berücksichtigen ist, das Alter der jüngsten Person. d) Was Schenkungen des
blossen Eigentums an beweglichen Gütern angeht, ist die Besteuerungsgrundlage der Verkehrswert des Volleigentums
der Güter unter Abzug des Niessbrauchwertes, welcher nach c) bestimmt wird. Wenn jedoch der
ermässigte Satz nach Artikel 131bis auf eine Schenkung des blossen Eigentums an beweglichen Gütern angewandt
wird, deren Niessbrauch vom Schenker vorbehalten wird, ist die Besteuerungsgrundlage der Verkehrswert
des Volleigentums der Güter. e) Betrifft die Schenkung eine Leibrente oder eine lebenslängliche
Pension, so beruht die Steuer auf dem Ergebnis aus der Multiplikation des jährlichen Betrags der Leistung
mit dem in der Tabelle von Artikel 47 Absatz 1 angeführten Koeffizienten, wobei das Alter des Begünstigten
am Tage der Schenkungsurkunde zu berücksichtigen ist. f) Betrifft die Schenkung eine tilgungsfreie
Rente, so beruht die Steuer auf dem zwanzigfachen jährlichen Betrag der Rente. » Art. 6 -
Artikel 134 desselben Gesetzbuches wird mit folgenden Absätzen ergänzt: « Insoweit die Schenkung
dem Tarif nach Artikel 131 unterliegt, wird die Auflage ebenfalls bei der Drittperson als Schenkung besteuert
nach den in Artikel 131 festgelegten Tarifen. "Insoweit die Schenkung dem Tarif nach Artikel
131ter unterliegt, wird die Auflage ebenfalls bei der Drittperson als Schenkung besteuert nach den in
Artikel 131ter festgelegten Tarifen. » Art. 7 - In Artikel 135, Absatz 1 desselben Gesetzbuches,
ersetzt durch Artikel 21 des Königlichen Erlasses Nr. 12 vom 18. April 1967, und abgeändert durch Artikel
158, 1° des Gesetzes vom 22. Dezember 1989, durch Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2000
und durch Artikel 42 5° des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 2001 wird der Wortlaut "ermittelten Steuer"
durch den Wortlaut "nach Artikel 131 ermittelten und nach Artikel 131ter ermittelten Steuer" ersetzt. Art.
8 - In Artikel 136 Absatz 4 desselben Gesetzbuches wird das Wort "legitimen" gestrichen. Art.
9 - Artikel 137 desselben Gesetzbuches wird folgenderweise abgeändert: 1° das Wort "Schenkung"
wird durch den Wortlaut "der Steuer gemäss Artikel 131 oder 131ter unterliegende Schenkung" ersetzt,
2° das Wort "Schenkungen" wird durch den Wortlaut "der Steuer gemäss Artikel 131 oder 131ter
unterliegenden Schenkungen" ersetzt. Art. 10 - Artikel 1381 desselben Gesetzbuches,
abgeändert durch Artikel 160 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989, durch Artikel 2 des Königlichen Erlasses
vom 20. Juli 2000 und durch Artikel 42 5° des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 2001, wird folgenderweise
abgeändert: 1° in Absatz 1, - der Wortlaut "Schenkungsurkunden" wird durch den Wortlaut
"der Steuer gemäss Artikel 131 und Artikel 131ter unterliegenden Schenkungsurkunden" ersetzt; -
das Wort "Schenkungen" wird durch den Wortlaut "der Steuer gemäss Artikel 131 oder 131ter unterliegende
Schenkungen" ersetzt; 2° in Absatz 3 wird der Wortlaut "Angaben" durch den Wortlaut "Angaben
betreffend der Steuer gemäss Artikel 131 oder Artikel 131ter unterliegende Schenkungsurkunden" ersetzt. Art.
11 - In Artikel 139 desselben Gesetzbuchs wird der Wortlaut "des Verwandtschaftsgrads" durch den Wortlaut
"des Verwandtschaftsgrads oder des Verschwägerungsverhältnisses bzw. des gesetzlichen Zusammenwohnverhältnisses"
ersetzt. Art. 12 - In Artikel 140 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 12. April 1957, Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 12. September 1957, Artikel 4 des Königlichen
Erlasses vom 27. Juli 1961, Artikel 55 des Gesetzes vom 22. Juli 1970, Artikel 161 des Gesetzes vom 22.
Dezember 1989, Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Juli 1990, Artikel 43 des Gesetzes vom 2. Mai 2002 für
nichtig erklärt durch das Urteil Nr. 45/2004 des Schiedshofs vom 17. März 2004, und Artikel 12 des Programmdekrets
vom 18. Dezember 2003 werden folgende Änderungen vorgenommen: 1° der Absatz 1 wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: "Die je nach Fall in Artikel 131 oder Artikel 131bis bestimmten Steuern
werden auf folgende Sätze ermässigt: 1° 5,5% für Schenkungen an: - die in der Wallonischen
Region liegenden Provinzen, Gemeinden, provinzialen und kommunalen öffentlichen Einrichtungen, Interkommunalen
und autonomen Gemeinderegien; - die von der "Société wallonne du Logement" (Wallonische Wohnungsbaugesellschaft)
anerkannten Gesellschaften; - den "Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie" (Wohnungsfonds
der kinderreichen Familien der Wallonie); - die Einrichtungen mit sozialem Zweck im Sinne von
Artikel 191 des Wallonischen Wohngesetzbuches, die von der Wallonischen Regierung als Agentur für soziale
Wohnungen, Wohnviertelregie oder Vereinigung zur Förderung des Wohnungswesens zugelassen sind; 1°bis
0% für Schenkungen an: - die Wallonische Region, die französische Gemeinschaft und die deutschsprachige
Gemeinschaft; - die juristischen Personen öffentlichen Rechts, die durch ein Dekret der Räte
der im ersten Gedankenstrich genannten Region und Gemeinschaften geschaffen wurden; 2° 7% für
Schenkungen, einschliesslich der unentgeltichen Einbringungen, an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungszweck,
Krankenkassen oder nationale Krankenkassenverbände, Berufsverbände und internationale Vereinigungen ohne
Gewinnerzielungszweck, gemeinnützige Stiftungen und Privatstiftungen; 3° 100 Euro für Schenkungen,
einschliesslich der unentgeltichen Einbringungen, an die unter 2° erwähnten Stiftungen oder juristischen
Personen, wenn der Schenker selbst eine dieser Stiftungen oder juristischen Personen ist; 4°
1,10% für Schenkungen, einschliesslich der unentgeltichen Einbringungen, von Gemeinden an die von ihnen
in der Form einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungszweck, in Ausführung eines von der Aufsichtsbehörde
genehmigten finanziellen Sanierungsplans geschaffenen Pensionfonds; 2° In Absatz 2 wird der
Wortlaut "in Absatz 1 1°, 2°, 3° und 4° erwähnten Ermässigungen" durch den Wortlaut "in Absatz 1, 2°,
3° und 4° erwähnten Ermässigungen" ersetzt. Der Wortlaut "und an die Stiftungen im Sinne von Absatz 1
2°" wird nach "an die juristischen Personen" eingefügt. In Absatz 2 wird der Wortlaut "die juristische
Person" durch den Wortlaut "die juristische Person oder die Stiftung" ersetzt; 3° in Absatz
2, b., - wird der Wortlaut "die juristische Person" durch den Wortlaut "die juristische Person
oder die Stiftung" ersetzt. Danach wird der folgende Absatz eingefügt: « wenn der Schenkungsempfänger
eine Privatstiftung ist, muss diese Privatstiftung in Abweichung mit dem Vorhergehenden jedoch zum Zeitpunkt
der Schenkung an diesem Sitz als hauptsächliche Tätigkeit und uneigennützig Zielsetzungen sozialer Art
verfolgen; »; - In Absatz 2, c wird der Wortlaut "die juristische Person" durch den Wortlaut
"die juristische Person oder die Stiftung" ersetzt; danach wird der Wortlaut "Wenn die erwähnte juristische
Person als Schenkungsempfänger" durch den Wortlaut "Wenn der erwähnte Schenkungsempfänger" ersetzt. 4°
Dieser Artikel wird mit folgendem Absatz ergänzt: « Wenn der in den ersten beiden Absätzen erwähnte
Schenkungsempfänger eine Privatstiftung ist, die in Belgien oder im Ausland in Ubereinstimmung mit dem
Gesetz des Staates, dem sie unterliegt, ordnungsgemäss gebildet wurde, unterliegt die Anwendung des ermässigten
Satzes der Hinterlegung durch die Stiftung einer Bescheinigung über ihre Zulassung als Einrichtung mit
sozialem Charakter; diese Bescheinigung ist beim Finanzminister der Wallonischen Region zu beantragen
und gleichzeitig mit der Urkunde, in der die Schenkung erwähnt ist, einzureichen. Die Regierung der Wallonischen
Region bestimmt die Modalitäten für den Antrag dieser Zulassung. » KAPITEL II - Anpassung der
Tarife der Erbschaftssteuer Art. 13 - Artikel 54 1° des Erbschaftssteuergesetzbuches, ersetzt
durch Artikel 3 des Dekrets vom 22. Oktober 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «
1° was von einem gesetzlich zur Erbfolge berufenen Erben in gerader Linie oder zwischen Ehepartnern oder
zwischen gesetzlich zusammenwohnenden Partnern im Sinne von Artikel 48 erhalten wird: - in Höhe
eines Betrags von 12.500,00 Euro; - in Höhe eines zusätzlichen Betrags von 12.500,00 Euro, wenn
das von diesem Anspruchsberechtigten erhaltene netto Erbteil 125.000,00 Euro nicht übersteigt. Der
befreite Gesamtbetrag wird zugunsten der Kinder des Verstorbenen, die das Alter von einundzwanzig Jahren
noch nicht erreicht haben, um 2.500,00 Euro für jedes volle Jahr bis zum Erreichen ihres einundzwanzigsten
Lebensjahres und zugunsten des hinterbliebenen Ehepartners bzw. gesetzlich zusammenwohnenden Partners,
um die Hälfte der zusätzlichen Abschläge der gemeinsamen Kinder erhöht. Der befreite, ggf. erhöhte
Gesamtbetrag wird vorrangig den aufeinanderfolgenden Raten des der Erbschaftssteuer unterliegenden netto
Erbteils an einem im spezifischen Tarif von Artikel 60ter erwähnten Immobiliengut angerechnet, wobei
bei der niedrigsten Rate angefangen wird; der Restbetrag wird ggf. den aufeinanderfolgenden Raten des
netto Erbteils an den anderen Gütern, die dem Normaltarif im Sinne von Artikel 48, Tabelle I unterliegen,
wobei bei der niedrigsten Rate angefangen wird; ». Art. 14 - Artikel 55 desselben Gesetzbuches
wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 55 - Die folgenden Vermächtnisse sind von der
Erbschaftssteuer und Ubertragungssteuer von Todes wegen befreit: - Vermächtnisse an die Wallonische
Region, die französische Gemeinschaft und die deutschsprachige Gemeinschaft; - Vermächtnisse
an die juristischen Personen öffentlichen Rechts, die durch ein Dekret der Räte der im ersten Gedankenstrich
genannten Region und Gemeinschaften geschaffen wurden. » Art. 15 - Artikel 59 desselben Gesetzbuches
wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 59 - Die Erbschaftssteuer und Ubertragungssteuer
von Todes wegen werden herabgesetzt: 1° auf 5,5% für Vermächtnisse an: - die in der
Wallonischen Region liegenden Provinzen, Gemeinden, provinzialen und kommunalen öffentlichen Einrichtungen,
Interkommunalen und autonomen Gemeinderegien; - die von der "Société wallonne du Logement" (Wallonische
Wohngunsbaugesellschaft) anerkannten Gesellschaften; - den "Fonds du Logement des Familles nombreuses
de Wallonie" (Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie); - die Einrichtungen mit
sozialem Zweck im Sinne von Artikel 191 des Wallonischen Wohngesetzbuches, die von der Wallonischen Regierung
als Agentur für soziale Wohnungen, Wohnviertelregie oder Vereinigung zur Förderung des Wohnungswesen
zugelassen sind; 2° auf 7% für Vermächtnisse an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungszweck, Krankenkassen
oder nationale Krankenkassenverbände, Berufsverbände und internationale Vereinigungen ohne Gewinnerzielungszweck,
gemeinnützige Stiftungen und Privatstiftungen. » Art. 16 - Artikel 60 desselben Gesetzbuches
wird folgenderweise abgeändert: 1° in § 1 wird der Wortlaut "Die Artikel 55 und 59 sind
nur" durch "Artikel 59 ist nur" ersetzt; 2° § 2, Absatz 1 b., wird mit folgendem Absatz
ergänzt: « wenn diese juristische Person eine Privatstiftung ist, muss diese Privatstiftung
in Abweichung mit dem Vorhergehenden jedoch an diesem Sitz und zum Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls,
als hauptsächliche Tätigkeit und uneigennützig, Zielsetzungen sozialer Art verfolgen; »; 3°
dieser Artikel wird mit dem folgenden Paragraphen ergänzt: « § 3 - Wenn die in §
1 erwähnte juristische Person eine Privatstiftung ist, die in Belgien oder im Ausland in Ubereinstimmung
mit dem Gesetz des Staates, dem sie unterliegt, ordnungsgemäss gebildet wurde, unterliegt die Anwendung
des ermässigten Satzes der Hinterlegung durch die Stiftung einer Bescheinigung über die Zulassung dieser
Stiftung als Einrichtung mit sozialem Charakter; diese Bescheinigung ist beim Finanzminister der Wallonischen
Region zu beantragen und gleichzeitig mit der Erklärung, in der das erhaltene Vermächtnis erwähnt ist,
einzureichen. Die Regierung der Wallonischen Region bestimmt die Modalitäten für den Antrag dieser Zulassung.
» Art. 17 - Ein Artikel 60ter mit folgendem Wortlaut wird in dieses Gesetzbuch eingefügt: «
Art. 60ter - § 1 - Wenn das Vermächtnis der verstorbenen Person mindestens einen Volleigentumsanteil
in der Immobilie umfasst, wo der Verstorbene seit mindestens fünf Jahren am Datum des Todesfalls seinen
Hauptwohnsitz hatte, und diese Immobilie, die ganz oder teilweise zu Wohnungszwecken bestimmt ist und
in der Wallonischen Region liegt, von einem Erben, einem Vermächtnisnehmer oder einem Schenkungsempfänger
in direkter Linie, dem Ehepartner oder dem gesetzlich zusammenwohnenden Partner des Verstorbenen erworben
wird, so wird die Erbschaftssteuer, die auf den Nettowert seines Anteils in dieser Wohnung anwendbar
ist, nach dem in der nachstehenden Tabelle angeführten Tarif festgelegt. In der Tabelle gelten:
unter Buchstabe a : der auf die entsprechende Rate anwendbare Prozentsatz; unter Buchstabe
b : der Gesamtbetrag der Steuer auf die vorigen Raten. Nachschlagen tabelle : siehe Bild
§ 2 - Zur Anwendung dieser Bestimmung
besteht der Beweis der Tatsache, dass der Verstorbene seinen Hauptwohnsitz in dem betreffenden Immobiliengut
hatte, vorbehaltlich des Gegenbeweises aus einem Auszug aus dem Bevölkerungs- oder Fremdenregister. Der
Vorteil des ermässigten Tarifs wird erhalten, auch wenn der Verstorbene seinen Hauptwohnsitz in dem betreffenden
Immobiliengut aus höherer Gewalt oder aus zwingenden Gründen gesundheitlicher, familiärer, beruflicher
oder sozialer Art nicht hat behalten können. Unter zwingendem Grund gesundheitlicher Art im
Sinne des vorliegenden Artikels versteht man insbesondere einen Zustand, in dem seitens des Verstorbenen,
seines Ehepartners, seines gesetzlich zusammenwohnenden Partners, seiner Kinder oder der Kinder seines
Ehepartners oder seines gesetzlich zusammenwohnenden Partners ein Pflegebedürfnis vorliegt, das nach
dem Kauf der Wohnung aufgetreten ist, und diesen Verstorbenen in die Unmöglichkeit versetzt hat, in der
betreffenden Wohnung zu bleiben, selbst mit der Hilfe seiner Familie oder eines Familienhilfedienstes. §
3 - Unter Nettowert versteht man den Wert des Anteils in der in § 1 erwähnten Wohnung, abzüglich
des Restbetrags der Schulden und der Begräbniskosten nach Anrechnung auf die Güter im Sinne von Artikel
60bis, wie in Artikel 60bis § 2 vorgesehen, unter Ausschluss derjenigen Schulden, die sich spezifisch
auf andere Güter beziehen. » Art. 18 - In Artikel 66bis des Erbschaftssteuergesetzbuches,
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 3. Juli 1939, wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: «
Die Bestimmung von Absatz 1 ist nicht anwendbar: 1° auf Schenkungen von beweglichen Gütern,
die Gegenstand der proportionalen Steuer gemäss Artikel 131bis des Gesetzbuches über die Registrierungs-,
Hypotheken- und Kanzleigebühren waren; 2° auf Schenkungen von Betrieben, die Gegenstand der
ermässigten Steuer im Sinne von Artikel 140bis des Gesetzbuches über die Registrierungs-, Hypotheken-
und Kanzleigebühren waren. » Art. 19 - Artikel 66ter des Erbschaftssteuergesetzbuches, eingefügt
durch das Dekret vom 17. Dezember 1997, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 66ter
- Im Falle der Anwendung von Artikel 60ter werden die Anteile der Erbberechtigten in den in diesem
Artikel erwähnten Nettowerten ihrem Anteil im steuerpflichtigen Wert der anderen Güter zugefügt, zwecks
der Anwendung des progressiven Tarifs von Artikel 48 auf die Ubertragung dieser anderen Güter. » KAPITEL
III - Vereinfachung der Ubertragung von Betrieben, was die Erbschaftssteuer und die Schenkungssteuer
betrifft Abschnitt 1 - Ubertragung von Betrieben und Schenkungssteuer Art. 20 - Artikel
140bis des Gesetzbuches über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren, eingefügt durch das
Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert durch das Programmdekret vom 3. Februar 2005, wird durch
folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 140bis - § 1 - In Abweichung von Artikel 131 und
131bis wird die Schenkungssteuer auf 0% herabgesetzt für die Schenkungen von Betrieben, wenn diese durch
eine authentische Urkunde festgestellten Schenkungen Folgendes betreffen: 1° die unentgeltliche
Ubertragung eines dinglichen Rechts an Gütern, die ein Gesamtvermögen, einen Tätigkeitsbereich oder ein
Handelsgeschäft bilden, mittels deren der Schenker, ob allein oder mit anderen Personen, am Tag der Schenkung
eine industrielle, gewerbliche, handwerkliche, landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Tätigkeit,
einen freien Beruf oder einen Posten oder ein Amt ausübt. Die in Artikel 131 festgelegte Steuer
bleibt jedoch anwendbar auf die Ubertragungen von dinglichen Rechten an Immobiliengütern, die zum Zeitpunkt
der authentischen Schenkungsurkunde völlig zu Wohnungszwecken bestimmt sind. Die in Artikel 131 festgelegte
Steuer bleibt ebenfalls anwendbar auf die Ubertragungen von dinglichen Rechten an Immobiliengütern, die
zum Zeitpunkt der authentischen Schenkungsurkunde teilweise zu Wohnungszwecken bestimmt sind, und zwar
im Verhältnis des Verkehrswerts desjenigen Teils der Immobilie, der zu Wohnungszwecken bestimmt ist,
zum gesamten Verkehrswert der Immobilie; 2° die unentgeltliche Ubertragung eines dinglichen
Rechts an: a) den Anteilen einer Gesellschaft, deren effektiver Direktionssitz in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union liegt und die entweder selbst, oder zusammen mit ihren Filialen als hauptsächliche
Tätigkeit eine industrielle, kaufmännische, handwerkliche, landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche
Tätigkeit, einen freien Beruf oder einen Posten oder ein Amt ausüben, auf einer konsolidierten Grundlage
für die Gesellschaft und ihre Filialen, für das laufende Rechnungsjahr der Gesellschaft und für jedes
der letzten beiden am Tag der authentischen Schenkungsurkunde abgeschlossenen Rechnungsjahre der Gesellschaft; b)
Forderungen gegenüber einer im vorigen Punkt a) erwähnten Gesellschaft. § 2 - Die Ermässigung
der in § 1 festgesetzten Steuer unterliegt den folgenden Bedingungen, die alle erfüllt werden
müssen: 1° es muss sich um einen Betrieb handeln: - der entweder am Datum der authentischen
Schenkungsurkunde in der Wallonie beim Landesamt für soziale Sicherheit registriertes Personal beschäftigt, -
oder in dem am Datum der authentischen Schenkungsurkunde der oder die Betreiber und deren Ehepartner,
deren gesetzlich zusammenwohnender Partner, deren Verwandte im ersten Grad und deren Verschwägerte die
einzigen im Betrieb beschäftigten Arbeitskräfte sind, bei einer in Artikel 20 des Königlichen Erlasses
Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Organisierung des Sozialstatuts der Selbstständigen erwähnten Sozialversicherungskasse
für Selbständige beitragspflichtig sind und ihre Beiträge im Rahmen des Sozialstatuts der Selbstständigen
ordnungsgemäss entrichtet haben; 2° wenn es sich um in § 1 2° erwähnte Anteile und Forderungen
handelt: - die Gesamtheit der übertragenen Anteile muss am Tag der authentischen Schenkungsurkunde
mindestens 10% der Stimmrechte bei der Generalversammlung darstellen; - falls die Gesamtheit
der übertragenen Anteile weniger als 50% der Stimmrechte bei der Generalversammlung entspricht, muss
ausserdem ein Kapitalbeteiligungsvertrag abgeschlossen werden, der mindestens 50% der Stimmrechte bei
der Generalversammlung betrifft und eine Mindestdauer von fünf Jahren ab der authentischen Schenkungsurkunde
hat. In diesem Kapitalbeteiligungsvertrag verpflichten sich die Parteien, die in 140quinquies §
1 erwähnten Bedingungen einzuhalten; 3° der Schenkungsempfänger, der die Anwendung des ermässigten
Steuersatzes beantragt, muss im Text oder am Fuss der Urkunde angeben, dass alle Bedingungen dieses Artikels
erfüllt sind, und der Urkunde eine unterschriebene Erklärung, deren Muster von der Wallonischen Regierung
festgelegt wird, sowie die betreffenden Beilagen beifügen; wenn die Urkunde mehrere Fortsetzer betrifft,
können diese eine gemeinsame Erklärung abgeben, die von jedem Fortsetzer unterzeichnet wird. Zur
Anwendung des vorliegenden Unterabschnitts wird dieser Schenkungsempfänger, der die Anwendung des ermässigten
Steuersatzes beantragt, "Fortsetzer" genannt. § 3 - Unter "Anteilen" versteht man: a.
die Aktien, Gewinnanteile, Zeichnungsrechte und Anteile einer Gesellschaft; b. die Zertifikate,
die sich auf unter a. erwähnte Anteile beziehen: - wenn sie von juristischen Personen ausgegeben
werden, die ihren Sitz in einem der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes haben und die
Eigentümer der Anteile sind, auf welche die Zertifikate sich beziehen; - wenn der Emittent der
Zertifikate alle mit den Anteilen, auf die sie sich beziehen, verbundenen Rechte ausübt, dies einschliesslich
des Stimmrechts; - und wenn dieses Zertifikate das Recht zum Vorteil seines Eigentümers feststellt,
von dem Emittenten, der Eigentümer der Anteile ist, jeden Erlös und jeden Ertrag anzufordern, der mit
den durch den Zertifizierungsvorgang betroffenen Anteilen verbunden ist. § 4 - Unter
"Forderungen" versteht man jedes Gelddarlehen, durch Anteile vertreten oder nicht, das vom Schenker an
eine Gesellschaft gewährt worden ist, von welcher er Anteile besitzt, wenn dieses Darlehen direkt mit
den Bedürfnissen der industriellen, kaufmännischen, handwerklichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen
Tätigkeit oder mit der mit einem freien Beruf, einem Amt oder einem Posten verbundenen Tätigkeit verbunden
ist, ausgeübt entweder durch die Gesellschaft selbst, oder durch die Gesellschaft und ihre Filialen. Die
vorerwähnten Forderungen sind jedoch ausgeschlossen, wenn der gesamte Nennbetrag der Forderungen den
Teil des Gesellschaftskapitals, der tatsächlich eingezahlt worden ist und der nicht Gegenstand einer
Verringerung oder einer Rückzahlung durch den Schenker zum Zeitpunkt der authentischen Schenkungsurkunde
gewesen ist, überschreitet. Die Gewinne, die keine verteilten und als solche besteuerten Gewinne sind
und die dem Kapital hinzugefügt werden, werden nicht als eingezahltes Kapital betrachtet. » Art.
21 - A. In Artikel 140ter, 3°, dritter Strich, a), desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz
vom 22. Dezember 1998 und abgeändert durch das Programmdekret vom 3. Februar 2005 wird das Wort "Aktien"
vor den Wortlaut "oder Anteile", die" eingefügt. B. Der selbe Artikel 140ter desselben Gesetzbuches
wird aufgehoben. Art. 22 - In Artikel 140quater, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember
1998, wird der Wortlaut "in Artikel 140bis und 140ter " durch den Wortlaut "in Artikel 140bis " ersetzt. Art.
23 - Artikel 140quinquies, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert durch das
Programmdekret vom 3. Februar 2005, dessen aktueller Wortlaut den § 2 bilden wird, wird folgenderweise
abgeändert: 1° es wird ein § 1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « §
1. - Der ermässigte Steuersatz gemäss Artikel 140bis wird nur unter folgenden Bedingungen aufrechterhalten:
1° der Betrieb setzt eine Tätigkeit fort während mindestens fünf Jahren ab dem Datum der authentischen
Schenkungsurkunde, entweder als der Betrieb im Sinne von Artikel 140bis, § 1, 1°, oder als die
Gesellschaft selbst, oder die Gesellschaft und ihre Filialen im Sinne von Artikel 140bis, § 1,
2°, a) ; 2° die Gesamtanzahl der Arbeitnehmer im Betrieb in der Wallonie und der Selbstständigen,
die hauptberuflich mit dem Betrieb in der Wallonie verbunden sind und die ihre Beiträge im Rahmen des
Sozialstatuts der Selbstständigen ordnungsgemäss entrichten, in Vollzeiteinheiten ausgedrückt und mindestens
einer Vollzeiteinheit gleich, wird wenigstens zu 75% erhalten, und zwar von Jahr zu Jahr während der
ersten fünf Jahre ab der authentischen Schenkungsurkunde, entweder seitens des in Artikel 140bis §
1 1° erwähnten Betriebs oder seitens der Gesellschaft selbst, oder der Gesellschaft und ihrer Filialen
im Sinne von Artikel 140bis § 1, 2°, a) ; Wenn die erreichte Gesamtzahl eine Einheit
übertrifft und keine ganze Zahl ist, wird sie auf die höhere oder untere Einheit auf- bzw. abgerundet,
je nachdem die erste Dezimale mindestens 5 ist oder nicht; 3° die Guthaben, die in eine Tätigkeit,
einen freien Beruf oder einen Posten bzw. ein Amt im Sinne von Artikel 140bis, § 1 1° investiert
wurden, oder das Betriebskapital einer Gesellschaft im Sinne von Artikel 140bis, § 1 2°, nehmen
nicht ab infolge Abhebungen oder Ausschüttungen im Lauf der ersten fünf Jahre ab dem Datum der authentischen
Schenkungsurkunde; 4° der effektive Direktionssitz der Gesellschaft wird innerhalb fünf Jahren
ab der authentischen Schenkungsurkunde nicht in einen Nicht-Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegt; 5°
die Fortsetzer, die die Zahlung der Steuer im Sinne von Artikel140sexies nicht angeboten haben, stellen
am Ablauf des fünfjährigen Zeitraums nach dem Tod gemäss den oben erwähnten Pos. 1° bis 4° dem Einnehmer
des Büros, wo die Urkunde regisitriert wurde, eine unterschriebene Erklärung zu, in der bescheinigt wird,
dass die oben erwähnten Bedingungen nach Pos.1° bis 4° und Absatz 2 noch immer erfüllt sind. Die Regierung
der Wallonischen Region bestimmt die Modalitäten für diese Erklärung sowie die Schriftstücke, die ihr
beizufügen sind. Was die dinglichen Rechte an Immobiliengütern betrifft, die mit dem Vorteil
des ermässigten Steuersatzes gemäss Artikel140bis, § 1, 1°, übertragen werden, wird dieser ermässigte
Steuersatz nur dann erhalten, wenn diese Immobiengüter ganz oder teilweise während eines ununterbrochenen
Zeitraums von fünf Jahren ab der authentischen Schenkungsurkunde nicht zu Wohnungszwecken dienen. Im
Falle einer neuen teilweisen Bestimmung zu Wohnungszwecken des mit dem Vorteil des ermässigten Steuersatzes
übertragenen Immobilienguts, wird der ermässigte Steuersatz nur im Masse des Verhältnisses des Verkehrswerts
des Teils des Immobilienguts, der neuerdings zu Wohnungszwecken bestimmt wird, zum Verkehrswert des gesamten
mit dem Vorteil des ermässigten Steuersatzes übertragenen Immobilienguts zurückgenommen. » 2°
§ 2 wird wie folgt abgeändert: - in Absatz 1 wird der Wortlaut "des Schenkungsempfängers,
wenn dieser: " durch folgenden Wortlaut ersetzt: "des Fortsetzers, ab dem Zeitpunkt, wo die in §
1 erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, es sei denn der Fortsetzer hat vor diesem Moment die
Möglichkeit genutzt, die Zahlung der geschuldeten Steuer gemäss Artikel 140sexies anzubieten. »; -
in Absatz 1 werden die Pos a), b) und c) ausser Kraft gesetzt; - die Absätze 2 und 3 werden
ausser Kraft gesetzt. Art. 24 - Artikel 140sexies, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember
1998 und abgeändert durch das Programmdekret vom 3. Februar 2005, wird folgenderweise abgeändert: 1°
das Wort "Schenkungsempfänger" wird durch das Wort "Fortsetzer" ersetzt; 2° der Wortlaut "die
Tätigkeit muss fortgesetzt werden oder das dingliche Recht an den Aktien oder Anteilen muss aufrechterhalten
werden" wird durch den Wortlaut "die Bedingungen von Artikel 140quinquies, § 1 aufrecht erhalten
werden müssen und bevor der in Artikel 140quinquies, § 2 erwähnte Zeitpunkt eintrifft". Art.
25 - Artikel 140septies, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert durch das Programmdekret
vom 3. Februar 2005, wird ausser Kraft gesetzt. Art. 26 - Artikel 140octies, eingefügt durch
das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: 1° in Absatz 1 wird der Wortlaut
"in Artikel 140quinquies " durch den Wortlaut "in Artikel 140quinquies, § 2," ersetzt; 2°
in Absatz 2 wird das Wort "Schenkungsempfänger" durch das Wort "Fortsetzer" ersetzt. Abschnitt
2 - Ubertragung von Betrieben und Erbschaftssteuer Art. 27 - Artikel 48-2 des Erbschaftssteuergesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1980, und abgeändert durch das Dekret vom 14. November 2001
und den Erlass der Wallonischen Regierung vom 20. Dezember 2001, wird ausser Kraft gesetzt. Art.
28 - Artikel 60bis desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 60bis
- § 1 - In Abweichung von Artikel 48 werden die Erbschaftssteuer und die Ubertragungssteuer im
Todesfall für den Erwerb eines Nettoanteils in einem Betrieb auf 0% herabgesetzt, wenn die Erbschaft
oder die eheliche güterrechtliche Auseinandersetzung in Folge des Sterbefalls: 1° ein dingliches
Recht an Gütern, die ein Gesamtvermögen, einen Tätigkeitsbereich oder ein Handelsgeschäft bilden, umfasst,
mittels deren der Erblasser, ob allein oder mit anderen Personen, am Tag des Todes eine industrielle,
gewerbliche, handwerkliche, landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Tätigkeit, einen freien Beruf
oder einen Posten oder ein Amt ausübte. Die in Artikel 48 festgelegte Steuer bleibt jedoch anwendbar
auf die Ubertragungen von dinglichen Rechten an Immobiliengütern, die zum Zeitpunkt des Todes völlig
zu Wohnungszwecken bestimmt waren. Die in Artikel 48 festgelegte Steuer bleibt ebenfalls anwendbar auf
die Ubertragungen von dinglichen Rechten an Immobiliengütern, die zum Zeitpunkt des Todes teilweise zu
Wohnungszwecken bestimmt waren, im Verhältnis des Verkehrswerts desjenigen Teils der Immobilie, der zu
Wohnungszwecken bestimmt ist, zum gesamten Verkehrswert der Immobilie; 2° ein dingliches Recht
an Folgendem umfasst: a) Anteilen einer Gesellschaft, deren effektiver Direktionssitz in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union liegt und die entweder selbst, oder zusammen mit ihren Filialen
als hauptsächliche Tätigkeit eine industrielle, kaufmännische, handwerkliche, landwirtschaftliche oder
forstwirtschaftliche Tätigkeit, einen freien Beruf oder einen Posten oder ein Amt ausübt, auf einer konsolidierten
Grundlage für die Gesellschaft und ihre Filialen, für das laufende Rechnungsjahr der Gesellschaft und
für jedes der letzten beiden, an dem Tag, an dem der Erblasser gestorben ist, abgeschlossenen Rechnungsjahre
der Gesellschaft; b) Forderungen gegenüber einer im vorigen Punkt a) erwähnten Gesellschaft. §
1bis - Die Ermässigung der in § 1 festgesetzten Steuer unterliegt den folgenden Bedingungen,
die alle erfüllt werden müssen: 1° es muss sich um einen Betrieb handeln: - der entweder
am Datum des Sterbefalls in der Wallonie beim Landesamt für soziale Sicherheit registriertes Personal
beschäftigt, - oder in dem am Datum des Sterbefalls der oder die Betreiber und deren Ehepartner,
deren gesetzlich zusammenwohnender Partner, deren Verwandte im ersten Grad und deren Verschwägerte die
einzigen im Betrieb beschäftigten Arbeitskräfte sind, bei einer in Artikel 20 des Königlichen Erlasses
Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Organisierung des Sozialstatuts der Selbstständigen erwähnten Sozialversicherungskasse
für Selbständige beitragspflichtig sind und ihre Beiträge im Rahmen des Sozialstatuts der Selbstständigen
ordnungsgemäss entrichtet haben; 2° wenn es sich um in § 1 2° erwähnte Anteile und Forderungen
handelt: - muss die Gesamtheit der übertragenen Anteile am Tag des Sterbefalls mindestens 10%
der Stimmrechte bei der Generalversammlung entsprechen; - falls die Gesamtheit der übertragenen
Anteile weniger als 50% der Stimmrechte bei der Generalversammlung entspricht, muss ausserdem ein Kapitalbeteiligungsvertrag
abgeschlossen werden, der mindestens 50% der Stimmrechte bei der Generalversammlung betrifft und eine
Mindestdauer von fünf Jahren ab dem Sterbefall hat. In diesem Kapitalbeteiligungsvertrag verpflichten
sich die Parteien, die in § 3 erwähnten Bedingungen einzuhalten; 3° müssen die Erben,
Vermächtnisnehmer und Schenkungsempfänger, die die Anwendung des ermässigten Steuersatzes beantragen,
spätestens gleichzeitig mit der Zustellung der Erfallanmeldung, dem zuständigen Einnehmer eine von der
Regierung der Wallonischen Region gelieferte Bescheinigung übermitteln, in der bestätigt wird, dass die
erforderlichen Bedingungen für die Erben, Vermächtnisnehmer und Schenkungsempfänger alle erfüllt sind.
Zur Anwendung des vorliegenden Artikels werden diese Erben, Vermächtnisnehmer und Schenkungsempfänger,
die die Anwendung des ermässigten Steuersatzes beantragen und über diese Bescheinigung verfügen, "Fortsetzer"
genannt. Die Regierung der Wallonischen Region bestimmt die Modalitäten für den Antrag und die
Ausstellung dieser Bescheinigung sowie die Schriftstücke, die ihr beizufügen sind. §
1ter - Unter "Anteilen" versteht man: a. die Aktien, Gewinnanteile, Zeichnungsrechte und Anteile
einer Gesellschaft; b. die Zertifikate, die sich auf unter a. erwähnte Anteile beziehen: -
wenn sie von juristischen Personen ausgegeben werden, die ihren Sitz in einem der Mitgliedstaaten des
Europäischen Wirtschaftsraumes haben und Eigentümer der Anteile sind, auf welche die Zertifikate sich
beziehen; - wenn der Emittent der Zertifikate alle mit den Anteilen, auf die sie sich beziehen,
verbundenen Rechte ausübt, dies einschliesslich des Stimmrechts; - und wenn dieses Zertifikat
das Recht zum Vorteil seines Eigentümers feststellt, von dem Emittenten, der Eigentümer der Anteile ist,
jeden Erlös und jeden Ertrag anzufordern, der mit den durch den Zertifizierungsvorgang betroffenen Anteilen
verbunden ist. § 1quater - Unter "Forderungen" versteht man jedes Gelddarlehen, durch
Anteile vertreten oder nicht, das vom Verstorbenen an eine Gesellschaft gewährt worden ist, von welcher
er Anteile besitzt, wenn dieses Darlehen direkt mit den Bedürfnissen der industriellen, kaufmännischen,
handwerklichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit oder mit der mit einem freien
Beruf, einem Amt oder einem Posten verbundenen Tätigkeit verbunden ist, ausgeübt entweder durch die Gesellschaft
selbst oder durch die Gesellschaft selbst und ihre Filialen. Die vorerwähnten Forderungen sind
jedoch ausgeschlossen, wenn der gesamte Nennbetrag der Forderungen den Teil des Gesellschaftskapitals,
der tatsächlich eingezahlt worden ist und der nicht Gegenstand einer Verringerung oder einer Rückzahlung
durch den Verstorbenen zum Zeitpunkt des Sterbefalls gewesen ist, überschreitet. Die Gewinne, die keine
verteilten und als solche besteuerten Gewinne sind und die dem Kapital hinzugefügt werden, werden nicht
als eingezahltes Kapital betrachtet. § 2 - Unter Nettoanteil versteht man den Wert der
gesamten dinglichen Rechte an den in § 1 1° erwähnten Gütern, oder der Wert der dinglichen Rechte
an den in § 1 2° erwähnten Anteilen und Forderungen, abzüglich der Schulden und der Begräbniskosten,
mit Ausnahme: - der Schulden, die sich spezifisch auf andere Güter beziehen, als diejenigen,
die unter Anwendung des ermässigten Steuersatzes übertragen wurden; - der Schulden, die sich
spezifisch auf ein Immobiliengut beziehen, das aufgrund seiner teilweisen Bestimmung zu Wohnungszwecken
unter teilweisen Anwendung des ermässigten Steuersatzes übertragen wurde, dies im gleichen Verhältnis
als dasjenige zwischen dem Anteil in diesem zu Wohnungszwecken gebrauchten Teil des Immobilienguts und
dem gesamten Verkehrswert des Immobilienguts. § 3 - Der ermässigte Steuersatz gemäss
§ 1 wird nur unter folgenden Bedingungen aufrechterhalten: 1° der Betrieb setzt eine
Tätigkeit fort während mindestens fünf Jahren ab dem Tod des Erblassers, entweder als der Betrieb im
Sinne von § 1 1°, oder als die Gesellschaft selbst oder die Gesellschaft und ihre Filialen im
Sinne von § 1 2°, a) ; 2° die Gesamtanzahl der Arbeitnehmer und der Selbstständigen,
die die in § 1bis erwähnten Bedingungen erfüllen, in Vollzeiteinheiten ausgedrückt und mindestens
einer Vollzeiteinheit gleich, wird wenigstens zu 75% erhalten, und zwar im Durchschnitt von Jahr zu Jahr
während der ersten fünf Jahre ab dem Tode des Erblassers, entweder seitens des in § 1 1° erwähnten
Betriebs oder seitens der Gesellschaft selbst oder der Gesellschaft selbst und ihrer Filialen im Sinne
von § 1 2°, a) ; Wenn die erreichte Gesamtzahl eine Einheit übertrifft und keine ganze
Zahl ist, wird sie auf die höhere oder untere Einheit auf- bzw. abgerundet, je nachdem die erste Dezimale
mindestens 5 ist oder nicht; 3° die Guthaben, die in eine Tätigkeit, einen freien Beruf oder
einen Posten bzw. ein Amt im Sinne von Artikel 140bis, § 1 1° investiert wurden, oder das Betriebskapital
einer Gesellschaft im Sinne von Artikel 140bis, § 1 2°, nehmen nicht ab infolge Abhebungen oder
Ausschüttungen im Laufe der ersten fünf Jahre ab dem Datum des Tods des Erblassers; 4° die
Fortsetzer, die die Zahlung der Steuer im Sinne von § 5 nicht angeboten haben, übermitteln am
Ablauf des fünfjährigen Zeitraums nach dem Tod gemäss den oben erwähnten Pos. 1° bis 3° eine unterschriebene
Erklärung, in der bescheinigt wird, dass die oben erwähnten Bedingungen nach Pos. 1° bis 3° und Absatz
2 noch immer erfüllt sind. Die Regierung der Wallonischen Region bestimmt die Modalitäten für diese Erklärung
sowie die Schriftstücke, die ihr beizufügen sind. 5° bei jedem Antrag der von der Wallonischen
Regierung bestimmten Bediensteten im Laufe des fünfjährigen Zeitraums nach dem Tod im Sinne von Pos.
1° bis 3° übermitteln die Fortsetzer, die die Zahlung der Steuer im Sinne von § 5 nicht angeboten
haben, am Ablauf des Monats nach dem Versand des Antrags, wobei diese Frist aus triftigen Gründen verlängert
werden kann, die Schriftstücke, die beweisen, dass die notwendigen Bedingungen, um den ermässigten Steuersatz
zu erhalten, noch immer erfüllt sind, wenn Indizien bestehen, aus denen geschlossen werden könnte, dass
die Bedingungen im Sinne von Pos. 1° bis 3°hier oben oder von Absatz, nicht mehr erfüllt wären. In
dem Antrag werden die Indizien genannt, aus denen geschlossen werden könnte, dass die Bedingungen im
Sinne von Pos. 1° bis 3° hier oben oder von Absatz 2, nicht mehr erfüllt wären. Was die dinglichen
Rechte an Immobiliengütern betrifft, die mit dem Vorteil des ermässigten Steuersatzes gemäss Artikel140bis,
§ 1 1°, übertragen werden, wird dieser ermässigte Steuersatz nur dann erhalten, wenn diese Immobiliengüter
ganz oder teilweise während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren ab dem Tod des Erblassers
nicht zu Wohnungszwecken dienen. Im Falle einer neuen teilweisen Bestimmung zu Wohnungszwecken des mit
dem Vorteil des ermässigten Steuersatzes übertragenen Immobilienguts, wird der ermässigte Steuersatz
nur im Masse des Verhältnisses des Verkehrswerts des Teils des Immobilienguts, der neuerdings zu Wohnungszwecken
bestimmt wird, zum Verkehrswert des gesamten mit dem Vorteil des ermässigten Steuersatzes übertragenen
Immobilienguts zurückgenommen. § 4 - Ausser bei höherer Gewalt wird die gemäss Artikel
48 bis 60 geschuldete Steuer zu Lasten der Fortsetzer ab dem Moment, wo die in § 3 erwähnten Bedingungen
nicht mehr erfüllt sind, fällig ausser für die Fortsetzer, die die Möglichkeit genutzt haben, die Zahlung
der geschuldeten Steuer gemäss Artikel § 5 Absätze 1 und 2 vor diesem Moment anzubieten. Wenn
die gemäss Artikel 48 bis 60 geschuldete Steuer in Anwendung des vorigen Absatzes fällig wird, müssen
die Fortsetzer beim Büro, das die ermässigte Steuer eingetrieben hat, innerhalb der in Artikel 40 erwähnten
Frist ab dem Ablauf des Jahres, während dessen einer der Gründe für die Auferlegung dieser Steuer eingetreten
ist, eine neue Erklärung im Sinne von Artikel 37 hinterlegen. § 5 - Jeder Fortsetzer,
der die Ermässigung des Steuersatzes in Anspruch genommen hat, kann die Zahlung der gemäss Artikel 48
bis 60 geschuldeten Steuer anbieten vor dem Ablauf der fünfjährigen Frist, während deren die Bedingungen
von § 3 erhalten werden müssen und vor dem Eintreten des Zeitpunkts, der in § 4, Absatz
1 erwähnt ist. In diesem Fall muss der Fortsetzer beim Einregistrierungsbüro, das die ermässigte
Steuer eingetrieben hat, eine neue Erklärung im Sinne von Artikel 37 hinterlegen, in der die Konsistenz
und der Wert der Güter bestimmt werden, für die er die innerhalb der gemäss Artikel 48 bis 60 geschuldete
Steuer begleichen möchte. § 6 - Die nach § 4 und § 5 vorgeschriebenen
Erklärungen, die von dem oder den betroffenen Fortsetzern unterschrieben worden sind, werden in 2 Ausfertigungen
ausgestellt, von denen eine im Einregistrierungsbüro bleibt, und die andere, welche mit einer Empfangsbestätigung
dieser neuen Erklärung durch das Einregistrierungsbüro versehen wird, von dem oder den betroffenen Fortsetzern
dem Dienst der Wallonischen Regierung, der die in § 1bis, 3° erwähnte Bescheinigung ausgestellt
hat, zugesandt wird. Die Erklärungen erwähnen den Namen, die Vornamen, das Geburts- und Sterbedatum
und den letzten Wohnsitz des Erblassers, den neuen Tatbetand, der die Erhebung der Steuer gemäss Artikel
48 bis 60 bestimmt, und alle Elemente, die für die Festsetzung der Steuer nötig sind. » KAPITEL
IV - Inkrafttreten Art. 29 - Das vorliegende Dekret tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme - seines Kapitels 3, das am 1. Januar 2006
in Kraft tritt. - des Artikels 21, A, der am 1. Januar 2005 wirksam wird. Wir fertigen
das vorliegende Dekret aus und ordnen an, dass es im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird. Namur,
den 15. Dezember 2005 Der Minister-Präsident, E. DI RUPO Der Minister des
Wohnungswesens, des Transportwesens und der räumlichen Entwicklung, A. ANTOINE Der
Minister des Haushalts, der Finanzen, der Ausrüstung und des Erbes, M. DAERDEN Die
Ministerin der Ausbildung, Frau M. ARENA Der Minister der inneren Angelegenheiten und
des öffentlichen Dienstes, Ph. COURARD Die Ministerin der Forschung, der neuen Technologien
und der auswärtigen Beziehungen, Frau M.-D. SIMONET Der Minister der Wirtschaft, der
Beschäftigung und des Aussenhandels, J.-C. MARCOURT Die Ministerin der Gesundheit,
der sozialen Massnahmen und der Chancengleichheit, Frau Ch. VIENNE Der Minister der
Landwirtschaft, der ländlichen Angelegenheiten, der Umwelt und des Tourismus, B. LUTGEN (1)
Sitzungsperiode 2005-2006. Dokumente des Rates 279 (2005-2006), Nrn. 1 bis 4. Ausführliches
Sitzungsprotokoll, öffentliche Sitzung vom 15. Dezember 2005. Diskussion. Abstimmung.